Aufwendungen für die Haushaltsführung, wie Wohnung und Verpflegung, sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 12 EStG. Dies gilt nicht für die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Hauptanwendungsfälle der doppelten Haushaltsführung sind in der Praxis folgende Sachverhalte:
- erstmaliger Antritt eines Dienstverhältnisses,
- Wechsel des Arbeitgebers,
- Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort,
- langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z. B. Filiale oder Zweigbetrieb.
Die Regelungen der doppelten Haushaltsführung sind sowohl für den Bereich der Arbeitnehmer als auch für Selbstständige mit Gewinneinkünften anzuwenden.
Entscheidend für den Werbungskostenabzug bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatz ist, ob der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand unterhält oder nicht. Auf den Familienstand des Arbeitnehmers (ledig oder verheiratet) kommt es nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht an.
1.1 Die Voraussetzungen im Überblick
Die doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (2. Haushalt). Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Hausstand unterhalten und außerhalb dieses Orts seiner Beschäftigung an einer ersten Tätigkeitsstätte (= Auswärtsbeschäftigung) von einer Zweitwohnung aus nachgehen. Erforderlich ist also eine Aufsplittung der ansonsten üblichen einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnungen. Die notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die zusätzliche auswärtige Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zwangsläufig entstehen, dürfen bis zu bestimmten Beträgen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn gerade die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses 2. Haushalts ist. In gleicher Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreien Ersatz leisten. Die Anzahl der Übernachtungen am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei unbeachtlich.
Wie das Schaubild verdeutlicht, macht der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts von folgenden 4 Voraussetzungen abhängig:
- Unterhalten eines eigenen Hausstands.
- Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands.
- Zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort.
- Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.
Die steuerliche Anerkennung einer beruflichen doppelten Haushaltsführung ist davon abhängig, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Ort der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auseinanderfallen.
Sind die ersten 3 Kriterien erfüllt, ist zwar eine doppelte Haushaltsführung gegeben, sie kann jedoch steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie auch beruflich begründet ist.
Prüfung der auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte
Für die Prüfung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung empfiehlt es sich, zunächst festzustellen, ob der Arbeitnehmer seine nach den Reisekostenbestimmungen maßgebende erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts seines eigenen Hausstands hat. Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte entscheidet über das Vorliegen einer auswärtigen Beschäftigung im Sinne einer doppelten Haushaltsführung.
1.2 Begünstigter Personenkreis
Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss nicht zwischen verheirateten und alleinstehenden Arbeitnehmern unterschieden werden.
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer – sowohl Ledige als auch Verheiratete –, die außerhalb des Orts mit ihrer ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt sind, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Begünstigt sind danach auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen doppelten Haushalt führen.
1.3 Eigener Hausstand
Der Gesetzgeber verlangt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung, um einen eigenen Hausstand zu begründen. Das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern ist nicht mehr ausreichend. Die gegenteilige Rechtsprechung ist dadurch überholt. Die Prüfung des eigenen Hausstands als Folge der gesetzlichen Festlegung ist in 3 Schritten vorzunehmen.