Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Werden bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, gelten für den Arbeitnehmer strenge Nachweisanforderungen.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hatte seinen Haupthausstand in B und seine regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Firma in A. Die einfache Entfernung zwischen A und B betrug 19 Kilometer. Bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er u. a. Kosten für eine in A unterhaltene Wohnung als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten wegen Zweifel an der beruflichen Veranlassung ab.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht folgte dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht, sondern entschied, dass sich Zweifel an der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten doppelten Haushaltsführung bereits aus der geringen Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben. Die Entfernung (19 km) war im Streitfall so gering, dass der Weg zur Arbeitsstelle bei Bestehen eines Hausstands und Mittelpunkt der Lebensinteressen in B üblicherweise auch von dort angetreten wird. Seinen Sachvortrag, er suche seine Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, die zu den oft ungünstigen Arbeitszeiten nicht verkehrten, konnte der Steuerpflichtige nicht durch nachprüfbare Tatsachen untermauern. Hinzu kam, dass das Finanzamt für den zweiten Haushalt einen für eine Einpersonennutzung ungewöhnlich hohen Stromverbrauch festgestellt hatte, was der Steuerpflichtige auch nicht glaubhaft entkräften konnte. Hierdurch bestand die im Raume stehende und einem Werbungskostenabzug entgegenstehende Vermutung, dass entweder der Steuerpflichtige ausschließlich in dieser Wohnung gelebt hatte oder weitere Personen in der Wohnung gelebt hatten.
Hinweis
Die Entscheidung macht nicht nur deutlich, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die berufliche Veranlassung geltend gemachter Kosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere dann, wenn der den geltend gemachten Kosten zugrunde liegende Sachverhalt sich als ungewöhnlich und atypisch darstellt, ist zwar dadurch ein Werbungskostenabzug nicht generell ausgeschlossen, der Steuerpflichtige muss jedoch nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihm trotz des ungewöhnlichen Geschehensablaufs die Kosten in beruflicher Veranlassung entstanden sind. Bezogen auf den Streitfall könnten Kosten einer doppelten Haushaltsführung auch bei geringer Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte z.B. dann Werbungskostencharakter haben, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft geltend machen würde, er müsse wegen einer ständigen Rufbereitschaft unmittelbar an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, was bei der Entfernung von der Hauptwohnung nicht gewährleistet ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.04.2009, 10 K 2154/08