rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Strenge Nachweisanforderungen an doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden, wenn Anzeichen für eine Aufgabe des Haupthausstands vorliegen (hier: mögliches Getrenntleben) und der Arbeitnehmer die für die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort angeführten Gründe nicht hinreichend nachweist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Hauptwohnsitz gaben sie die Wohnung E-Str. in B an. Der Kläger ist als Drucker nichtselbstständig bei einer Firma in A, beschäftigt. Bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit machte er u.a. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer Wohnung in A, N-Str., geltend. Diese bezifferte er mit 3.816 EUR (Miete: 12 × 280 EUR; Strom: 6 × 76 EUR).
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen nach ergebnisloser Anforderung bestimmter Nachweise mit Bescheid vom 11.12.2007 ab. Die ESt wurde auf 8.668 DM festgesetzt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch drohte das FA mit Schreiben vom 06.03.2008 eine Verböserung an, da es aufgrund einer Routenplanerberechung für die von der Wohnung in B angegebenen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nur zu einer Entfernung von 19 km, statt der erklärten 30 km gelangte. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 erhöhte das FA die ESt auf 8.758 EUR.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl benutze für die Wege zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel. Wegen der ungünstigen Arbeitszeiten könne er die Arbeitsstelle an vielen Tagen nicht erreichen. Er habe sich daher in der Nähe der Arbeitsstätte eine Kleinwohnung angemietet. Da er hierdurch seine Arbeitsstelle beibehalten könne, seien die Mehraufwendungen beruflich veranlasst. Der vom FA im Hinblick auf Zweifel an der beruflichen Veranlassung angeführte überdurchschnittliche Stromverbrauch beruhe darauf, dass Strom zur Warmwasserbereitung eingesetzt werde und der Kl arbeitsbedingt häufig duschen müsse.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid vom 11.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 3.816 EUR anerkannt werden und die ESt auf 7.640 EUR herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf den mangelnden Nachweis der beruflichen Veranlassung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom … sowie des FA vom … Bezug genommen.
Das Gericht hat mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ergangener Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 weitere Nachweise zur geltend gemachten doppelten Haushaltsführung angefordert. Hierauf haben die Kläger nicht reagiert.
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.03.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ferner muss sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befinden. Da es sich beim Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung um einen für den Steuerpflichtigen günstigen Umstand handelt, geht die Nichtfeststellbarkeit der hierfür erforderlichen Tatsachen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Kläger.
a) Im vorliegenden Fall ist das Gericht bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger in der Wohnung E-Str., B, im Streitjahr einen eigenen Hausstand unterhielt.
Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass der Vollziehungsbeamte des FA aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des Gerichts am 13.10.2008 die Klägerin im Anwesen E-Str., B, aufsuchte und dabei keinen Wohnsitz des Klägers an dieser Anschrift feststellen konnte. Das Vollstreckungsersuchen wurde mit dem Vermerk versehen: „Vollstreckungsschuldner verzogen nach N-Str. 26 A – A (lt. Ex-Frau schon länger verzogen)”.
Zweifel ergeben sich zum anderen auch daraus, dass die Kläger auf die Aufkläru...