Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Kosten für die Einlagerung von Möbeln sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie durch die Verlegung des Familienwohnsitzes ausgelöst werden.
Sachverhalt
Die Eheleute verlegten ihren Familienwohnsitz im Jahr 2005 nach England und bezogen dort ein Haus. Wegen der landesspezifischen Stromversorgung waren ihre deutschen Elektrogeräte in England nicht mehr nutzbar. Da sie eine spätere Rückkehr nach Deutschland beabsichtigten, lagerten sie die Elektrogeräte und Möbel des früheren Hausstands in Deutschland ein.
Im Jahr 2007 begründete die Ehefrau eine doppelte Haushaltsführung, da sie eine neue Tätigkeit in Unterhaching aufnahm und dort eine möblierte Wohnung bezog.
Das Finanzamt berücksichtigte die Einlagerungskosten in Höhe von 1.313 EUR nicht als Werbungskosten und verwies auf den fehlenden Zusammenhang zur doppelten Haushaltsführung. Die Ehefrau beantragte daraufhin hilfsweise den Abzug des Zeitwerts der eingelagerten Gegenstände als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidung
Ein steuerlicher Abzug kommt nicht in Betracht, da die Einlagerungskosten nicht in Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung stehen. Die Einlagerung wurde vielmehr wegen der Verlagerung des Familienhauptwohnsitzes nach England vorgenommen, wodurch noch keine doppelte Haushaltsführung begründet wurde. Da die Aufwendungen mit der rein privat veranlassten Erwägung zusammenhängen, dass bei einer späteren Rückverlegung des Hauptwohnsitzes aus England die Kosten für Neuanschaffungen gespart werden können, ergibt sich keine Veranlassung der Kosten durch den Umzug nach Unterhaching.
Die Einlagerungskosten stellen zudem keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da sie nicht existenziell notwendig sind; auch sind sie den Eheleuten nicht zwangsläufig entstanden. Die Tatsache, dass die Geräte in England nicht nutzbar waren und ein Transport der Möbel dorthin zu aufwendig war, beruht auf einer sog. fehlgeschlagenen Konsumentscheidung.
Hinweis
Der BFH hat bereits mit Urteil v. 21.9.2000 (IV R 78/99, BStBl 2001 II S. 70) anschaulich dargestellt, dass für die steuerliche Einordnung der Anlass der Möbeleinlagerung maßgebend ist. Die Einlagerungskosten waren im BFH-Fall keine zu berücksichtigenden Umzugskosten, da sie nicht unmittelbar durch den Umzug veranlasst waren.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 11.05.2010, 8 K 461/10