rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlagerungskosten für Möbel bei Hin- und (späterer möglicher) Rückverlegung des Familienwohnsitzes
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung, wenn sie wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung desselben anfallen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einlagerung von Haushaltsgeräten in Zusammenhang mit der Führung eines beruflich veranlassten doppelten Haushalts stehen.
Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer (ESt) getrennt veranlagt.
Die Klägerin und ihr Ehemann verlegten nach eigenen Angaben im April 2005 ihren Familienwohnsitz nach England und bezogen dort ein Haus mit einer Größe von 120 qm. Das Haus sei mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Stromversorgung seien für den früheren Hausstand in Deutschland angeschaffte Elektrogeräte nicht in England nutzbar gewesen. Diese und Möbel des früheren Hausstandes seien deshalb für eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland eingelagert worden. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz bis zum 31. März 2007 in England gehabt und ab April 2007 mit dem Beginn einer neuen Tätigkeit für einen Arbeitgeber in Unterhaching in dessen Nähe eine möblierte Wohnung bezogen.
Während das FA die erklärten Mehraufwendungen aus der Führung eines doppelten Haushalts zum Abzug zuließ, berücksichtigte es die Aufwendungen für die Einlagerung in Höhe von 1.313,20 EUR nicht, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang mit der doppelten Haushaltführung erkennen konnte (ESt-Bescheid vom 20. März 2009 und Einspruchsentscheidung [EE] vom 11. Januar 2010; auf letztere wird wegen der Begründung im Einzelnen verwiesen).
Mit der Klage verfolgt die Klägerin den Abzug der Einlagerungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung, hilfsweise den Abzug des Zeitwerts der eingelagerten Gegenstände als außergewöhnliche Belastung, weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides für 2007 und der EE vom 11. Januar 2010 die ESt unter Berücksichtigung eines um 1.313,20 EUR erhöhten Werbungskostenabzuges bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neu festzusetzen; hilfsweise außergewöhnliche Belastungen in Höhe von etwa 15.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch bei Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 11. Mai 2010).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Das FA hat zu Recht die Einlagerungskosten nicht bei der beruflich begründeten Doppelten Haushaltführung berücksichtigt.
Die Einlagerung wurde ausgelöst durch die Verlagerung des Familien-Hauptwohnsitzes nach England im Jahr 2005. Ein doppelter Haushalt wurde dadurch jedoch nicht begründet, so dass die Aufwendungen für die Einlagerung schon von daher keinem solchen zugeordnet werden können. Im April 2007 hat die Klägerin zwar unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt in Sauerlach begründet. Ein Zusammenhang zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr stehen die Einlagerungsaufwendungen mit der als rein privat zu beurteilenden Erwägung in Zusammenhang, bei einer späteren Rückverlegung des Familien-Hauptwohnsitzes Anschaffungskosten für private Haushaltsgegenstände einzusparen.
2. Soweit das FA einen Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Verlegung des Hauptwohnsitzes nach England im Jahr 2005 geprüft, jedoch einen solchen nicht hinreichend erachtet hat, hat es in der EE zutreffend auf das BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 78/99, BStBl II 2001, 70 Bezug genommen. Der BFH hat in dieser Entscheidung mit Erwägungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, einen Abzug von Einlagerungskosten als Werbungskosten abgelehnt.
3. Ein Ansatz der Einlagerungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Einlagerungskosten keine existenziell notwendigen privaten Aufwendungen darstellen (vgl. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 1). Steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG). Das ist bei den Einlagerungskosten ohnehin nicht der Fall, die auch unt...