Drohverlustrückstellungen unterliegen in der Steuerbilanz einem Passivierungsverbot.

Eine Rückstellung für drohende Verluste wird wirtschaftlich in der Zukunft verursacht. Eine steuerlich nicht zulässige Verlustrückstellung erfasst künftige Verluste, eine in der Steuerbilanz auszuweisende Verbindlichkeitsrückstellung hingegen bereits realisierte Aufwendungen.[1]

Verpflichtungen können Verbindlichkeitsrückstellungen begründen. Die mit oder nach Erteilung eines Lieferauftrags gegebene Zusage, Entwicklungskosten eines Zulieferers zu übernehmen, rechtfertigt z. B. ebenso eine Verbindlichkeitsrückstellung in Handels- und Steuerbilanz wie auch die Zusage von Gewährleistungen, Garantie- oder Bürgschaftsverpflichtungen für die Zeit nach Eintritt der Gewinnrealisierung.

Ist ein Unternehmer verpflichtet, einen gegenüber Dritten abgeschlossenen Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen und kann er aus diesen Gründen den Eintritt eines Verlusts nicht verhindern, kann trotz Vorliegen eines schwebenden Geschäfts in der Steuerbilanz eine Rückstellung in Form einer Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden sein.

 
Praxis-Tipp

Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung immer Vorrang.[2] Das steuerrechtliche Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erfasst nur den Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist. Handels- und steuerrechtlich zulässig sind z. B. Teilwertabschreibungen bei der Bewertung unfertiger oder teilfertiger Erzeugnisse bei dauernden Wertminderungen.

[1] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2022, § 5 Rz. 451.

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