Im vom FG Köln entschiedenen Fall existierte ein Letter of intent. Als Letter of intent bezeichnet man eine Absichtserklärung, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Vertrags bekunden soll. Somit ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Vorverträge keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung im Zeitpunkt der Auslösung der Due-Diligence-Kosten noch nicht getroffen war.

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