Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Wird ein Berater mit einer Due Dilligence beauftragt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist, so dass die angefallenen Kosten als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen sind.
Sachverhalt
Eine AG beauftragte einen Vermittler (M) mit der Suche nach Unternehmen, die für einen Kauf in Betracht kämen. Dafür sollten einmalig 20.000 EUR sowie Barauslagen von bis zu 10.000 EUR zu zahlen sein, im Falle des Kaufs sollte eine prozentuale Provision anfallen. M rechnete in 2000 zunächst 20.000 DM ab, in 2001 für Auslagen 13.032 DM und ein Erfolgshonorar von 250.000 DM, hierauf wurde die erste Zahlung angerechnet. Außerdem beauftragte die AG im Vorfeld des Vertragsabschlusses eine WP-Gesellschaft und eine Anwaltsgesellschaft mit der Erstellung von Gutachten betr. finanzieller und rechtlicher Due Dilligence. Erste Abschlagszahlungen wurden im Oktober 2000 berechnet. Das Finanzamt erfasste sämtliche Zahlungen als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Bitte des Finanzamts zu belegen, wann eine Erwerbsentscheidung gefallen sei (Vertraulichkeitsvereinbarungen bzw. der Letter of Intent) kam die AG nicht nach. Im Klageverfahren machte die AG geltend, dass mit dem Vorbesitzer zunächst über eine mögliche Zusammenarbeit bzw. einen Zusammenschluss verhandelt worden wäre. Vor Aufnahme konkreter Gespräche hätten zunächst die finanziellen und rechtlichen Risiken durch die Wirtschaftsprüfungs- und die Rechtsanwaltsgesellschaft überprüft werden sollen. Im Februar 2001 sei der Aufsichtsrat über die mögliche Akquisition in Kenntnis gesetzt worden. Danach hätten die Verhandlungen über den möglichen Kauf begonnen. Im April 2001 habe der Aufsichtsrat der Klägerin den Beschluss gefasst, den Vorstand damit zu beauftragen, die entsprechende Akquisition zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erwerb keineswegs eine beschlossene Sache gewesen. Erst im Mai 2001 sei die endgültige Entscheidung zum Kauf der Anteile (Kaufvertrag Ende Mai) gefallen.
Entscheidung
Soweit die Aufwendungen die Spesen betreffen, dienen die Aufwendungen der allgemeinen Marktaufklärung und dem Nachweis geeigneter Zielobjekte. Bei einer allgemeinen Aufgabenstellung sei ein konkreter Zusammenhang zwischen den unabhängig vom Erfolg zu zahlenden Gebühren und Spesen und dem späteren Ankauf der Anteile nicht feststellbar. Die Aufwendungen gehören damit nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Die Kosten einer Due Dilligence sowie die Kosten der Vertragsvorbereitung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile sind den zu aktivierenden Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen. Für die Frage, welche Kosten dem Anschaffungsvorgang zuzuordnen sind, kommt es darauf an, ob die Gutachter- und Anwaltskosten vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind.
Bei einer Due Dilligence ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein Zielunternehmen einem Interessenten derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna eröffnet, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel (z. B. Kauf, Verschmelzung etc.) vereinbart sind. Dies gilt in noch höherem Maße für Kosten der Vertragsvorbereitung, Vertragsgestaltung und -begleitung. Derartige Aufwendungen betreffen die Frage, "wie" der geplante und gewollte Erwerb gestaltet wird und nicht, "ob" erworben werden soll. Auch dass es später z.B. wegen Streitigkeiten oder Risiken nicht zu einem Erwerb kommt, spricht nicht gegen die Annahme von Anschaffungskosten. Wenn das Geschäft nicht zu Stande kommt, werden sie zu verlorenem Aufwand.
Hinweis
Das FG Köln macht mit dem vorliegenden Urteil deutlich, dass mit der Beauftragung für eine Due Dilligence regelmäßig der Anschaffungsvorgang begonnen hat, weil davon auszugehen ist, dass beide beteiligten Unternehmen nur dann ein derartiges Verfahren durchführen, wenn eine grundsätzliche Einigkeit besteht, dass ein Verkauf bzw. Erwerb erfolgen soll.
Hinzuweisen ist, dass im vorliegenden Urteil eine umfängliche Darstellung der zum Urteilszeitpunkt aktuellen Literaturauffassungen zum Thema gegeben wird.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 06.10.2010, 13 K 4188/07