Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Es liegt im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, eine E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse der Behörde zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender.
Sachverhalt
Die Klägerin legte gegen einen Kindergeldbescheid der Familienkasse im August 2017 innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Dabei versandte sie die E-Mail an das unzutreffende Empfängerkonto "Familienkasse-[...]@arbeitsargentur.de".
Im Juni 2018 teilte die Klägerin der Familienkasse unter Beifügung eines Ausdrucks der E-Mail schriftlich mit, dass bislang über den Einspruch nicht entschieden worden sei. Daraufhin verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig, weil der Einspruch erst nach Fristablauf und zwar im Juni 2018 erhoben worden sei. Die Einspruchsfrist sei durch die E-Mail nicht gewahrt worden, da diese nicht an die korrekte E-Mail-Adresse adressiert gewesen sei. Die Verwendung der falschen E-Mail-Adresse falle in die Risikosphäre der Klägerin und könne mangels Zugangs bei der Familienkasse keine Fristwahrung begründen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat der Familienkasse Recht gegeben und entschieden, dass diese den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es in der Verantwortung des Absenders, dass das zu befördernde Schriftstück bei einer Postbeförderung zutreffend und vollständig adressiert ist. Diesen Anforderungen entsprochen zu haben, muss der Absender schlüssig darlegen und glaubhaft machen.
Auf die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail übertragen, bedeutet dies, dass es im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse der Familienkasse zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko der fehlgeschlagenen Übermittlung infolge der Verwendung der fehlerhaften E-Mail- Adresse trug somit die Klägerin.
Hinweis
Eine durch eine fehlerhafte Adressierung einer E-Mail verursachte Fristversäumung kann ein Wiedereinsetzungsgrund sein. Es muss allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt werden, wer die E-Mail verfasst, ob der Steuerpflichtige oder sogar ein Dritter vor Versendung der E-Mail deren korrekte Adressierung kontrolliert hat und ob geprüft wurde, ob eine Nachricht über die Unzustellbarkeit der E-Mail zugegangen ist. Im Streitfall fehlte es jedoch an der Darlegung entsprechender Tatsachen innerhalb der Monatsfrist des § 110 AO.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.01.2019, 12 K 1888/18