Rz. 50

Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde in seiner Wohnung, so stellen pauschale Ersatzleistungen des Arbeitgebers für diese Bewirtungskosten keinen Auslagenersatz dar.[1]

 

Rz. 51

Bei der Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet ist, seine Arbeitskraft am Ort der Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen.[2]

 

Rz. 52

Ersetzt der Arbeitgeber seinem leitenden Angestellten die Auslagen für Sicherheitsmaßnahmen an seinem privaten Wohnhaus, zählen diese Zahlungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[3]

[2] Von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 50 Rz. B 50/60, Stand: 12/20201.

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