Leitsatz
Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.
Normenkette
§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Zum Betriebsvermögen eines Landwirts gehörte auch ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG waren bei der Ermittlung des Zuschlags für vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen nach Meinung des Landwirts ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 nur noch die Nettomieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen zu erfassen, während das FA auch die Nebenkostenvorauszahlungen einbezog.
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 31.07.2007, 13 K 3258/05, Haufe-Index 1801573, EFG 2007, 1681).
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG. Umlagen und Nebenentgelte für Betriebskosten seien Bestandteil der Mietzinsen. Dass die zugehörigen Ausgaben nicht abgezogen werden könnten, sei im Hinblick auf die Möglichkeit zur Abwahl des § 13a EStG hinzunehmen.
Hinweis
1. Die pauschale Gewinnermittlung für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 13a EStG führt meist zu einem Gewinn, der hinter dem nach allgemeinen Grundsätzen – z.B. durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung – ermittelten Gewinn zurückbleibt. Allerdings hat sich der Grad der Vergünstigung mit der unter dem Druck des Bundesrechnungshofs entstandenen Neufassung des § 13a EStGvermindert. Das Besprechungsurteil betrifft eine Facette der seit dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltenden Neuregelung.
2. Zum Betriebsvermögen auch eines nicht buchführungspflichtigen Landwirts kann ein vermietetes Hausgrundstück gehören. Dies beruht i.d.R. darauf, dass eine ehemalige landwirtschaftliche Nutzfläche vom Landwirt bebaut worden ist (meist zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken gem. § 6c EStG).
Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte sind mit dem Grundbetrag für landwirtschaftliche Nutzung nicht abgegolten. Deshalb wurde früher ein Zuschlag für "Betriebsvorgänge, die bei der Feststellung des Ausgangswerts […] nicht berücksichtigt worden sind", gemacht (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998). Der Zuschlag ergab sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der zugehörigen Betriebsausgaben.
Nach der seit 1999 geltenden Neufassung der Vorschrift werden dem Grundbetrag gem. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EStG die "vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen" zugeschlagen. Abzusetzen sind nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG"verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind". Mit der Nutzung des vermieteten Grundstücks zusammenhängende andere Betriebsausgaben sind nicht abzuziehen.
3. Vor diesem Hintergrund wird das Interesse des im Besprechungsfall klagenden Landwirts deutlich: die Mietzinsen werden als Einnahme erfasst, als Ausgabe werden aber nur Schuldzinsen und dauernde Lasten abgezogen. Rechnet man die Umlagen der Mieter für die Betriebskosten – wie zivilrechtlich üblich – zu den Mietzinsen, können die damit abgegoltenen Betriebskosten gleichwohl nicht abgezogen werden. Es kommt zu einer Bruttobesteuerung in Bezug auf die Betriebskostenumlagen.
4. Der BFH toleriert diese Bruttobesteuerung, obwohl sie dem sog. objektiven Nettoprinzip klar zuwiderläuft. Zur Begründung verweist er darauf, dass der nach § 13a EStG insgesamt ermittelte Gewinn i.d.R. nicht zu einer vollständigen Erfassung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft führt und dass der Landwirt die pauschale Gewinnermittlung abwählen kann, wenn ihm dies günstig erscheint.
Letzteres wird bei künftigen Gestaltungen zu berücksichtigen sein. Dem klagenden Landwirt konnte es nicht helfen, denn die Abwahl der pauschalen Gewinnermittlung ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens aber 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, zu beantragen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.05.2009 – IV R 47/07