Ggf. könnte man darüber nachdenken, dass die Nachrüstung der Parkflächen mit E-Ladestationen zu einer über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende erweiterte Nutzung der Parkflächen führt und damit eine sog. Standardhebung erfolgt. In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die E-Ladestationen nachträgliche Anschaffungskosten der Parkfläche dar. Aus einer Parkmöglichkeit wird eine Park- und Lademöglichkeit.
Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand wird bei der "Nachrüstung" der Parkflächen mit E-Ladestationen nicht angenommen.
Die Wartung und Instandhaltung der E-Ladestationen dagegen stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Fortführung des Beispiels:
Die Köpi-GmbH muss im Februar 2022 an 5 E-Ladestationen die Kabel (die zum E-Auto führen) austauschen lassen. Hierfür erhält die GmbH eine Rechnung über 350 EUR brutto von der Handwerkerfirma.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontobezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontobezeichnung |
Betrag |
4805/6470 |
Reparaturen und Instandhaltungen von anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung |
294,11 |
1200/1800 |
Bank |
350 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
55,89 |
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Vermietung der E-Ladestation prüfen
Der Betrieb von E-Ladestationen stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Werden im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. Vermietung von Wohnungen) E-Ladestationen an den ebenfalls vermieteten Parkplätzen der Wohnungsmieter installiert und an diese mitvermietet, kann es zu einer Infektion der Einkünfte kommen. Infektion meint, dass die gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von E-Ladestationen auf die nicht gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen übergreift und diese sodann auch der Gewerbesteuer unterliegen würden. Dies führt im Ernstfall zu einer höheren Steuerbelastung, weil zusätzlich Gewerbesteuer anfallen würde.
Um dies zu vermeiden, bietet es sich an die Vermietung der E-Ladestationen von einer anderen Gesellschaft als der vermögensverwaltenden Gesellschaft vorzunehmen, um der Infektion vorzubeugen. Ggf. kann in der E-Ladestation-Gesellschaft dann auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Anschaffung von E-Ladestationen am privaten Einfamilienhaus oder der privat genutzten Eigentumswohnung
Bei dem Einbau einer E-Ladestation handelt es sich um eine förderfähige Maßnahme im Bereich des Einbaus von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gemäß § 35c EStG. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 35c EStG kann eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR je Objekt (Immobilie) in Anspruch genommen werden.
Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde der § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neu gefasst und der Umfang der kürzungsschädlichen Tätigkeit einer ansonsten ausschließlich grundbesitzenden Gesellschaft erweitert. Die folgende Grenze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und ausschließlich für erneuerbare Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG, mithin Energien aus Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Energien aus Biomassen. Um für Unternehmen den Anreiz dafür zu erhöhen, Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien auszubauen und den Betrieb von E-Ladestationen voranzutreiben, hat der Gesetzgeber eine kürzungsunschädliche Tätigkeit für grundstücksverwaltende Gesellschaften ins Gesetz aufgenommen.
Für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich sind die Einnahmen aus der Lieferung von Strom
und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung des Grundbesitzes sind. Darüber hinaus dürfen die Einnahmen aus der Stromlieferung nicht aus Einnahmen aus der Lieferung an Endverbraucher stammen, die keine Mieter des Anlagenbetreibers sind.
Hinweis: Der Betrieb von Infraladestrukturen für Letztverbraucher, unabhängig davon, ob es sich um Mieter der grundbesitzenden Gesellschaft handelt oder nicht, ist für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich. Eine prozentuale Höchstgrenze ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.