Benjamin Krahmer, Dr. Thomas A. Degen
Ausgangssituation
Nach wie vor haben Leasingverträge im EDV-Bereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Dies gilt insbesondere für mittlere und größere Anlagen. Auch wenn eine zunehmende globale Trendentwicklung festzustellen ist, Hardwarekomponenten immer weitreichender zu ersetzen und mittels Cloud- und SaaS neue Businessmodelle zu erschließen, so erfreut sich die Beschaffung und Überlassung von Hardware und (System-)Software auf Zeit durch Hardware- und Softwareleasing weiterhin großer Beliebtheit. Probleme bereiten beim Hardware- und Softwareleasing vor allem die Aufspaltung der Gewährleistung auf Lieferant und Leasinggeber und die Verwertungsrisiken, die besonders für die einem schnellen Preisverfall unterliegende Hardware gravierend sein können. EDV-Leasingverträge bedürfen deshalb sorgfältiger vertraglicher Gestaltung.
Rechtlicher Hintergrund
Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtliche Grundkonzeption des Leasingrechts auch für den Bereich der EDV und IT gilt. In der IT-Praxis wird als große Herausforderung angesehen, dass zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten typischerweise keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen. So bestehen die vertraglichen Beziehungen zwischen Leasingnehmer und Lieferanten zum einen und dem Leasingnehmer und Leasinggeber zum anderen. Die mit dem Vertrag einhergehenden Ansprüche inklusive der Ansprüche aus einer Verletzung von Beratungspflichten sind infolgedessen nicht gegen den Lieferanten, sondern gegen den Leasinggeber zu richten.
Leistungsumfang: Geleast werden können vollständige Systeme, also Hardware- und auch Software-Komponenten. Systemsoftware (Betriebssysteme und Hilfsprogramme) wird regelmäßig mitgeleast, Anwendungssoftware meist als Teil eines Anwendungssystems, -mitunter getrennt.
Vertragsabschluss: Gegenüber Verbrauchern kann das Recht über Verbraucherdarlehen anwendbar sein (§§ 506, 481a ff, 498 BGB, vgl. Redeker, IT-Recht, 8. Auflage 2023, B. Rn. 618). Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern bedürfen, daher regelmäßig (§§ 506 Abs. 2, 492 Abs. 1 BGB) der Schriftform. Gegenüber Unternehmern besteht kein Formerfordernis. Das nachstehende Muster ist auf den Unternehmerverkehr ausgerichtet.
Vertragsparteien: Neben dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer existiert in der Praxis regelmäßig ein Lieferant. Denn der Leasinggeber ist in der Regel nicht selbst Lieferant der Hardware und Software. Diese vertragstypische Dreieckskonstellation hat zur Folge, dass der Leasingnehmer Rechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht geltend machen kann. Dem Interesse des Leasinggebers entspricht es, die aus dem Beschaffungskaufvertrag herrührenden Prüf- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB auf den Leasingnehmer abzuwälzen. Diese Pflichten bestehen, da der Beschaffungsvertrag rechtsdogmatisch ein Handelskauf ist. Praxisfolge ist, dass der Leasingnehmer die Leasinggegenstände gleich direkt angeliefert erhält und er sodann auch die Prüfung, Rüge und ggf. Zurückweisung der Ware aufgrund von offensichtlichen (Transport-)Beschädigungen vornimmt. Der Berücksichtigung dieser Dreieckskonstellation trägt das Vertragsmuster Rechnung.
Vertragsgegenstand: Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer das Leasinggut zur vertraglich festgelegten, zeitweiligen Nutzung.
Steuerrecht: Ob der Leasinggeber oder der Leasingnehmer steuerrechtlich als Eigentümer behandelt wird, richtet sich nach den Umständen und vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 26.1.1970, IV R 144/696, NJW 19070, 1141). Zu beachten sind der sog. Vollamortisationserlass" vom 19.4.1971 (BStBl 1971 I S. 264) sowie der "Teilamortisationserlass" vom 22.12.1975 (EstH 1998, Anh. 21 III) zur ertragssteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen. Ein als Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossener Vollamortisationsvertrag kann mit oder ohne Kaufoption abgeschlossen werden. Voraussetzung für eine Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber ist jedenfalls, dass eine feste Grundmietzeit von mindestens 40 % bis höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes gemäß AfA-Tabelle vereinbart ist. Bei Ausübung eines Kaufoptionsrechts durch den Leasingnehmer ist für eine Zurechnung beim Leasinggeber zudem erforderlich, dass der Kaufpreis im Zeitpunkt der Veräußerung nicht unter dem unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert liegt. Ist dem Leasingnehmer eine Mietverlängerungsoption eingeräumt, wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber nur zugerechnet, wenn die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für das Leasinggut deckt, der sich auf Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts ergibt. Erfolgt eine Zurechnung beim Leasinggeber, hat dieser den Leasinggegenstand als Anlagevermögen zu aktivieren. Absetzungen für Abnutzung (AfA) werden unter Berücksichti...