Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Bei Ehegatten gilt, dass derjenige Ehegatte, der eine Vorauszahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Daher sind von den Ehegatten für das Trennungsjahr bis zum Zeitpunkt der Trennung geleistete Vorauszahlungen grundsätzlich bei beiden Ehegatten je zur Hälfte im Rahmen der von ihnen beantragten getrennten Veranlagungen anzurechnen.
Sachverhalt
Eheleute wurden bis zum Jahr 2000 zusammenveranlagt. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wurde am 9.9.2001 beendet. Für das Trennungsjahr 2001 beantragten die Eheleute die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Die Einkommensteuervorauszahlungen 2001 wurden allein von der Ehefrau geleistet. Der Ehemann machte nun geltend, die bis Beendigung der ehelichen Gemeinschaft für die ersten drei Quartale geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2001 hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Denn das Finanzamt habe nicht davon ausgehen können, dass die Ehefrau durch Zahlung ausschließlich ihre eigene Steuerschuld habe tilgen wollen.
Entscheidung
Das FG gab dem Klagebegehren statt und entschied, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Die Annahme, dass sich die Tilgungsabsicht auf die Steuerschuld beider Eheleute bezieht, beruht auf der bei nicht getrennt lebenden Eheleuten im Allgemeinen bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will. In diesen Fällen sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt und der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen.
Hinweis
Festzuhalten bleibt: Das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Vorauszahlungen nicht verpflichtet, Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anzustellen, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen. Soll eine hälftige Aufteilung vermieden werden, bedarf es seitens der Eheleute eines Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, 13 K 2633/03