OFD Hannover, Verfügung v. 20.12.2001, S 0015 - 34 - StH 561/S 0531 - 23 - StO 322
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Das Verlangen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme. Deshalb müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Beginn und die Anordnung der Vollstreckung vorliegen § 254 AO), und es dürfen keine Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung bzw. die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen § 257 AO) gegeben sein.
Liegen Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung vor, ist die Einleitung bzw. Fortführung des Verfahrens solange zurückzustellen, bis über diese Anträge entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anträge offensichtlich unbegründet sind oder wenn Gefahr im Verzuge ist, siehe auch Abschnitt 5 Abs. 4 VollstrA.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt hat, § 258 AO, Abschnitt 7 VollstrA.
Hat das FA einen Antrag auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub abgelehnt, so muss die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt werden, BFH-Beschluss vom 9.5.1989, VII B 205/88, BFH/NV 1990 S. 79.
Besondere Verfahrensvoraussetzungen
Nach § 284 Abs. 1 AO kann eine eidesstattliche Versicherung nur verlangt werden, wenn
- die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat,
- anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
- der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung § 287 AO) verweigert hat oder
- der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte. Eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist nicht erforderlich. Daher schließt die Eintragung einer Sicherungshypothek die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht aus.
1. Erfolglosigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen hat zu keiner vollständigen Befriedigung geführt, wenn der Vollziehungsbeamte keine pfändbaren Sachen in der Wohnung und in den Geschäftsräumen vorgefunden hat (fruchtlose Pfändung), die Verwertung gepfändeter Sachen nicht zur Befriedigung geführt hat bzw. führen wird, die Pfändung von Forderungen §§ 309 ff. AO) und anderen Vermögensrechten im Sinne des 321 Abs. 1 AO erfolglos verlaufen ist.
Es müssen alle Erfolg versprechenden Vollstreckungsmaßnahmen versucht worden sein. Hierzu gehören auch Vollstreckungsersuchen an andere Finanzämter und Ersuchen an ausländische Staaten aufgrund von Rechtshilfeabkommen. Verweigert der Vollstreckungsschuldner eine Durchsuchung, kann dagegen sofort die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfolgen, § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO.
Erfolglosigkeit einer Forderungspfändung ist bereits dann anzunehmen, wenn die Einziehung nicht zur vollständigen Befriedigung führt oder wenn die gepfändete Forderung unverhältnismäßig spät fällig wird. Gleiches gilt für Pfändungen in andere Vermögensrechte.
Der Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen muss in angemessener Zeit vor der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt sein. Was als angemessene Zeit anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Höhe der Forderung und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vollstreckungsschuldners. Regelmäßig sollte der Pfändungsversuch nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
2. Aussichtslosigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erübrigt sich, wenn anzunehmen ist, dass hierdurch eine vollständige Befriedigung des Steuergläubigers nicht zu erlangen sein wird. Für die Annahme der Aussichtslosigkeit müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die in geeigneter Form aktenkundig zu machen sind. In Betracht kommen z.B.: Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse, vergebliche Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger u.Ä.
Normenkette
AO 1977 § 284