Rz. 27
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, welche nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Sofern also eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb aus freiem Vermögen geschaffen werden könnte, ist dieses ausreichend, um eine Rückzahlung von Einlagen aus gebundenem Kapital zu verhindern.
Rz. 28
Der Erwerb eigener Geschäftsanteile bei der GmbH ist anders als bei der AG nicht an sachliche Gründe oder Höchstgrenzen gebunden (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist der Nennbetrag der eigenen Geschäftsanteile auf der Passivseite offen in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital abzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anschaffungskosten der eigenen Geschäftsanteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a Sätze 1 und 2 HGB). Zu den frei verfügbaren Rücklagen gehören bei der GmbH die Gewinnrücklagen – unter Beachtung einer anderweitigen Zweckbindung – und die Kapitalrücklage. Während bei der AG nur die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu den frei verfügbaren Rücklagen gehört, dürfen bei einer GmbH darüber hinaus auch die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB berücksichtigt werden. Anschaffungsnebenkosten sind wie bei der AG grundsätzlich Aufwand des Geschäftsjahres (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB).
Rz. 29
Die Verrechnung mit den frei verfügbaren Rücklagen ist im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Sind im Zeitpunkt der Verrechnung jedoch keine ausreichenden frei verfügbaren Rücklagen mehr vorhanden, ist der verbleibende Betrag mit dem Jahresüberschuss zu verrechnen, unabhängig davon, dass Letzterer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter unterliegt. Auch im Fall des Erwerbs eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist es sinnvoll, im Anhang – in Anlehnung an § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG (siehe hierzu Rz. 25) – über deren Bestand sowie über die Bedingungen des Erwerbs zu berichten. Eine diesbezügliche Pflicht – wie im AktG – ergibt sich aus dem GmbHG nicht.
Rz. 30
Kleinst-GmbHs können – wie auch Kleinst-AGs – hinsichtlich des Umfangs der Bilanz eine gegenüber der Bilanz von kleinen GmbHs nochmals verkürzte Bilanz aufstellen. Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB begrenzt. Gegenüber den für kleine GmbHs geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten des § 266 HGB. Da Kleinst-GmbHs somit nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB in ihrer Bilanz zu berücksichtigen haben, wird von diesen nur der Posten Eigenkapital ausgewiesen, nicht jedoch das gezeichnete Kapital. § 272 Abs. 1a HGB fordert jedoch explizit einen offenen Absatz der eigenen Geschäftsanteile vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte, sodass dieses im Ergebnis in der Bilanz von Kleinst-GmbHs nicht vorzunehmen ist.
Kleinst-GmbHs sind – im Gegensatz zu Kleinst-AGs, aber wie eben auch alle anderen GmbHs – von den Angaben zu eigenen Geschäftsanteilen befreit. Dennoch erscheint es auch bei Kleinst-GmbHs sinnvoll, dass diese bei Aufstellung der verkürzten Bilanz über den Bestand an eigenen Geschäftsanteilen sowie über die Bedingungen des Erwerbs – in Anlehnung an § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB (vgl. hierzu Rz. 17 und 25) – unter der Bilanz berichten.