Leitsatz
Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG , § 26 Abs. 1 EStG , § 6 KO , § 7 KO
Sachverhalt
Über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin war das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter veräußerte das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Hausgrundstück, das teilweise vermietet war und teilweise von den Eheleuten bewohnt wurde, an die Klägerin. Die den Erwerb finanzierende Kreissparkasse bestätigte den Eheleuten im späteren finanzgerichtlichen Verfahren, das Wohnhaus habe im Rahmen des Konkurses zur Verwertung angestanden. Drittinteressenten seien seinerzeit vorhanden gewesen. Die Klägerin habe das Wohnhaus erworben, um es nicht zur Zwangsversteigerung bzw. zum Kauf an Dritte kommen zu lassen.
Die Klägerin beantragte eine Eigenheimzulage ab 1996 aus den anteiligen, auf die eigen genutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten, welche die Höchstbemessungsgrundlage von 100.000 DM überstiegen.
Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG nicht begünstigt sei. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Revision führte zur Stattgabe der Klage.
Entscheidung
Es liege kein Erwerb vom Ehegatten vor. Zwar sei formal das zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück unmittelbar vom Ehemann auf die Klägerin übergegangen. Entscheidend sei aber, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehemann, sondern nur noch der Konkursverwalter habe verfügen dürfen, so dass der Erwerb des konkursbefangenen Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichgekommen sei.
Hinweis
Das EigZulG begünstigt nicht die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten. Denn gefördert werden soll die Vermögensbildung. Verfügen die Ehegatten bereits über eine Wohnung und wird diese Wohnung an den Ehegatten verkauft, wird kein neues Vermögen geschaffen, sondern lediglich umgeschichtet, ohne dass das Familienbudget gemindert wird. Für dieselbe Wohnung würde zweimal Förderung gewährt, obwohl nur ein Objekt für die Familie angeschafft wurde. Das EigZulG behandelt demnach Ehegatten als Wirtschaftsgemeinschaft, was sich teilweise zum Vorteil, teilweise zum Nachteil der Ehegatten auswirkt und daher – da insgesamt zumindest eheneutral – verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Der BFH hat bereits entschieden, dass kein Erwerb vom Ehegatten vorliegt, wenn ein Grundstück, dessen Eigentümer der andere Ehegatte ist, im Weg der Zwangsversteigerung erworben wird. Hier liegt schon rechtlich kein Erwerb vom Ehegatten, sondern ein originärer Rechtserwerb vor. Eine weitere Ausnahme hat der BFH nun angenommen, wenn ein Ehegatte aus der Konkursmasse des anderen Ehegatten eine Wohnung erwirbt. Zwar ist hier formal der andere Ehegatte noch Eigentümer des Grundstücks. Gleichwohl liegt nach Auffassung des BFH kein Erwerb vom anderen Ehegatten vor, weil dieser mit Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis an den Konkursverwalter verloren hat, über das zur Konkursmasse gehörende Grundstück zu verfügen. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen die Ehegatten – anders als im typischen Fall des Erwerbs vom Ehegatten – tatsächlich ein weiteres Mal die Anschaffungskosten für die Wohnung aufwenden müssen.
Die Grundsätze dieses Urteils sind nicht auf andere Konstellationen übertragbar. Insbesondere in Fällen, in denen ein Ehegatte zwar in Vermögensverfall geraten ist, aber ein Konkurs-(Insolvenz-)verfahren noch nicht eröffnet wurde, liegt ein Erwerb vom Ehegatten vor, und Eigenheimzulage kann nicht beansprucht werden. Denn in diesem Fall ist die Eigentümerbefugnis noch nicht auf einen Dritten übergegangen. Außerdem darf die Vorschrift aus Gründen der Praktikabilität nicht weiter über ihren Wortlaut eingeschränkt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.2.2004, III R 54/01