Leitsatz
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S.v. § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.
Normenkette
§§ 1, 2, 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, § 11 Abs. 5 EigZulG
Sachverhalt
Die Kläger sind seit März 2000 miteinander verheiratet. Der Kläger hatte in den Jahren 1992 bis 1995 die Steuervergünstigung nach § 10e EStG für ein Objekt in Anspruch genommen (Objekt F). Im Jahr 1998 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je 50 % eine Eigentumswohnung (Objekt S), die sie selbst bewohnten.
Das FA setzte gegenüber beiden Klägern in getrennten Bescheiden Eigenheimzulage fest (gegenüber der Klägerin für den vollen Förderzeitraum 1998 bis 2005, gegenüber dem Kläger – bestandskräftig – begrenzt auf die Jahre 1998 bis 2001 als Restförderzeitraum). Im Dezember 2001 erwarben die Kläger je zur Hälfte ein Einfamilienhaus (Objekt L), das sie ab dem Jahr 2002 selbst nutzten. Dafür beantragten sie – als Zweitobjekt – Eigenheimzulage.
Mit Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sah das FA dagegen das Objekt S als Zweitobjekt der Eheleute (Erstobjekt: F) an, setzte dementsprechend für den Kläger hinsichtlich des Objekts S auch für das Jahr 2002 Eigenheimzulage fest und betrachtete das Objekt L als Folgeobjekt, das nur noch für die Jahre 2003 bis 2005 zu berücksichtigen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.
Entscheidung
Der BFH hat den Anspruch der Kläger auf Eigenheimzulage in begehrter Höhe für den gesamten Förderzeitraum bejaht. Sie hätten nämlich nicht im Jahr ihrer Heirat beantragt, das bis dahin als Folgeobjekt (des Ehemanns) geförderte Objekt S nunmehr als Zweitobjekt zu fördern. Sie hätten lediglich aus Anlass der Geburt ihrer Tochter Kinderzulage begehrt und erhalten. Zu einer Festsetzung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG sei es nicht gekommen.
Unerheblich sei auch die Änderung der Festsetzung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 3.2.2004 aufgrund einer Berichtigung nach § 11 Abs. 5 EigZulG, weil die auf den Einspruch des Klägers gewährte Eigenheimzulage bezüglich des Objekts S als Zweitobjekt nicht auf einem entsprechenden Antrag der Kläger beruhe, das Objekt S als Zweitobjekt zu behandeln. Vielmehr hätten sie im Einspruchsverfahren ausdrücklich vorrangig die Behandlung des Objekts L als Zweitobjekt begehrt. Mit der diesem Begehren widersprechenden Festsetzung vom 3.2.2004 habe das FA das Rechtsbehelfsbegehren nicht erledigt.
Hinweis
Ehegatten können nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Ein drittes Objekt kann danach nur gefördert werden, wenn zwei zuvor geförderte Objekte lediglich als Erst- und Folgeobjekt zu einer Inanspruchnahme der Eigenheimzulage oder einer dementsprechenden Förderung nach § 10e EStG geführt haben (§ 7 EigZulG). Denn das im Anschluss an ein erstobjektgeförderte Folgeobjekt ist kein Zweitobjekt, auch wenn es eigenständiges Objekt i.S.d. § 2 EigZulG ist; Abweichendes gilt nur für zusammen zur ESt veranlagte Anspruchsberechtigte, die ihr Wahlrecht zwischen der Förderung eines solchen Objekts als Folge- oder als Zweitobjekt zugunsten der zweiten Alternative ausüben.
Ist ein solches Objekt aufgrund bestandskräftiger Festsetzung durch das FA als Folgeobjekt gefördert worden, bindet diese Entscheidung die Beteiligten für alle begünstigten Jahre (vgl. BFH, Urteil vom 7.7.2005, IX R 74/03, BFH-PR 2005, 414) mit der Folge, dass die Ehegatten für ein weiteres Objekt – als Zweitobjekt – Eigenheimzulage beanspruchen können.
Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erst während der Förderung des Folgeobjekts eingetreten sind.
Mit Eintritt dieser Voraussetzung gilt hinsichtlich beider Ehegatten das Folgeobjekt als Erstobjekt; es ist von diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG als ein Objekt anzusehen, selbst wenn es das FA versäumt hat, die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 4 EigZulG neu festzusetzen.
Dass dieses Objekt zugleich für den Kläger ein Folgeobjekt ist mit der Konsequenz des nur in seiner Person abgekürzten Förderzeitraums, ist ohne Belang für die Beurteilung eines weiteren Objekts als Erst- oder Zweitobjekt. Denn das Gesetz schließt es nicht aus, dass ein Miteigentumsanteil als weiteres Objekt (Folgeobjekt) zusammen mit dem Miteigentumsanteil als ein Objekt angesehen wird.
Dies folgt bereits daraus, dass – obschon die Miteigentumsanteile an der selbst genutzten Wohnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht als selbstständige Objekte gelten – jeder Ehegatte einen eigenen, auch eigenständig zu prüfenden Anspruch auf Eigenheimzulage hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.7.2006, IX R 62/04