OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.6.2005, EZ - 1150 A - 4 - St II 3.05

Nach § 6 Abs. 3 EigZuIG i.d.F. des HBeglG 2004 tritt auch dann Objektverbrauch ein, wenn für ein und, dasselbe – nach dem 31.12.2003 hergestellte oder angeschaffte – selbstgenutzte Objekt auch eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen (Schuldzinsenabzug, Wohneigentumsförderung) in einem anderen (ausländischen) Staat gewährt wird (ESt-Kartei EigZuIG Karte 1, Rz. 31). Eine derartige Steuerbegünstigung stellt z.B. der in den Niederlanden gewährte Schuldzinsenabzug dar.

Es ist gefragt worden, welche Folgerungen sich ergeben, wenn ein Antragsteller für dasselbe Objekt sowohl eine Eigenheimzulage nach deutschem Recht als auch im Ausland eine Steuerbegünstigung von Aufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 3 EigZuIG n.F. in Anspruch genommen hat.

Hierzu bitte ich folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung zu vertreten:

Bei einem Erstobjekt von Ehegatten ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und einer Steuervergünstigung im Ausland für dasselbe selbstgenutzte Objekt als unschädlich zu behandeln. In allen anderen Fällen ist die Gewährung der ausländischen Steuerbegünstigung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten und der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben.

Der Vordruck Antrag auf Eigenheimzulage – EZ 1 A wird hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Antragstellers bei nächster Gelegenheit entsprechend ergänzt. Die allgemeine Aussage in der Anleitung zum Antrag auf Eigenheimzulage – EZ 1 B, dass die Eigenheimzulage nicht beansprucht werden kann, wenn der Antragsteller in einem anderen Staat für das Objekt eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen in Anspruch genommen hat, ist hinsichtlich der Erstobjekte von Ehegatten unzutreffend geworden und wird demnächst ebenfalls geändert.

 

Normenkette

EigZulG § 6

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