Keine besondere Rechtsform im eigentlichen Sinne ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Bei dieser handelt es sich vielmehr "nur" um eine besondere Art der GmbH, für deren Gründung kein Mindeststammkapital von 25.000 EUR aufgebracht werden muss. Die Schaffung der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war seinerzeit eine Reaktion des Gesetzgebers auf die "Modeerscheinung", dass nach britischem oder irischem Recht gegründete Ltds ihren Sitz nach Deutschland verlegten. Bei der Gründung einer Ltd. war kein Mindestkapital zu erbringen, sodass es seinerzeit von bestimmten Kreisen als "Riesengestaltungsmöglichkeit" angesehen wurde, statt einer GmbH eine Ltd. als Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu verwenden. Aus verschiedenen Gründen (Brexit, Haftungsfragen und Imagefragen usw.) hat die Verwendung von Ltd. in Deutschland extrem nachgelassen. Seinerzeit hat der Gesetzgeber aber die Notwendigkeit gesehen, auch in Deutschland die Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne ein Mindeststammkapital zu ermöglichen.

Für das Eigenkapital ist hierbei § 5a GmbHG zu beachten. Zwar darf die Unternehmergesellschaft nach § 5a Abs. 2 GmbHG erst eingetragen werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe erbracht worden ist. Da dieses jedoch beliebig gewählt werden kann, ist die Kapitalaufbringung regelmäßig nicht das Problem, allerdings sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Die "Hauptbesonderheit" der Unternehmergesellschaft ergibt sich aus § 5a Abs. 3 GmbHG. Hiernach ist aus dem Jahresergebnis der Gesellschaft zwingend eine Rücklage zu bilden. Diese muss ¼ des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses betragen, bis die Rücklage zusammen mit dem Stammkapital den Mindestbetrag, der für eine GmbH zu erbringen ist, mithin 25.000 EUR erreicht ist. Ist dieser Betrag erreicht, wird die Unternehmergesellschaft automatisch zu einer (Voll)-GmbH.

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