Leitsatz
Eine Gestaltung, bei der die Gesellschafter der Betriebs-GmbH Kapital zuzuführen, mit dem diese gegenüber der Besitz-KG bestehende Verbindlichkeiten tilgt, aus der die Gesellschafter das Kapital dann wieder entnehmen, ist bei Vorliegen außersteuerlicher Gründe nicht missbräuchlich.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer in eine Krise geratenen Betriebs-GmbH nahmen Kredite auf, um eine Kapitalerhöhung zu finanzieren. Die GmbH tilgte mit den erhaltenen Mitteln Darlehen der personenidentischen Besitz-KG. Die dieser zugeflossenen Mittel entnahmen die Gesellschafter, um die ursprünglichen Kredite zu tilgen. Danach wurden die GmbH-Anteile an die KG veräußert. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch.
Entscheidung
Das Vorgehen ist durch die Finanzierungsfreiheit gedeckt. Gesellschafter einer überschuldeten GmbH können zivilrechtlich zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Zuführung von Eigenkapital und der Gewährung von Gesellschafterdarlehen wählen. Dem folgt das Steuerrecht, sofern der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit nicht ausnahmsweise außer Acht zu lassen ist. Gründe hierfür sind jedoch nicht ersichtlich, denn
- • Anlass für die Entschuldung war die erstmalige Offenlegung der Bilanz der GmbH.
- • der Finanzierungsweg war nicht unüblich. Ein Forderungsverzicht wäre zwar einfacher gewesen, das GmbHG regelt jedoch die Bareinzahlung in der Satzung vorgesehener Nachschüsse als Normalfall.
- • die Rückzahlung der Gelder war durch die Satzung und den danach erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung gedeckt.
- • die Gestaltung wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die GmbH mit den zugeführten Mitteln Verbindlichkeiten gegenüber fremden Dritten beglichen hätte. Wenn das Vorgehen aber fremdüblich war, kann die GmbH bei Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern nicht schlechter gestellt werden.
- • die Entstehung von Veräußerungsverlusten infolge der durch die Eigenkapitalzuführung gestiegenen Anschaffungskosten ist nur eine Folgewirkung der zulässigen Finanzierungsform.
Hinweis
Die Gestaltung wurde im Jahr 2000 und damit noch vor dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren durchgeführt, so dass sich die Veräußerungsverluste der durchweg wesentlich beteiligten Gesellschafter in voller Höhe ausgewirkt haben. Auch unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens kann entsprechend verfahren werden. Die Verluste sind dann zumindest zu 60 % abzugsfähig. Insolvenzrechtlich dürfte jedoch Vorsicht geboten sein.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 27.10.2009, 6 K 3941/06