Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus dem Jahr 2016 wurde in § 6 EStG eine neue Nr. 1b eingefügt. Hierdurch wird das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • freiwillige soziale Leistungen und
  • betriebliche Altersversorgung

in die Steuerbilanz übernommen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als Teil der Herstellungskosten in der Steuerbilanz ist, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wurde. Der Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz muss damit übereinstimmen.[1]

§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG kann auch für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes enden. Im Klartext: Das Gesetz gilt für alle Wirtschaftsjahre, in denen ein Wahlrecht noch ausgeübt werden kann.[2]

Die Rechtslage entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis, die auch in R 6.3 EStR 2008 festgehalten ist und nach der laut BMF weiterhin verfahren werden durfte.[3]

Die Rückführung zur alten Rechtslage führt zur erheblichen Vereinfachung der Ermittlung der Herstellungskosten. Die Verwaltungsgemeinkosten sowie die Aufwendungen für soziale betriebliche Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersvorsorge können nun (müssen aber nicht) den selbst hergestellten Erzeugnissen zugeordnet werden.

Die steuerliche Regelung enthält einen Übereinstimmungsvorbehalt für die Gewinnermittlung. Das übereinstimmende Wahlrecht dient der Vereinfachung und dem Bürokratieabbau.

Das steuerliche Wahlrecht wird eingeschränkt

Ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht besteht nicht mehr. Der Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz muss übereinstimmen.[4]

Sollen handelsrechtlich nun die "Vollkosten" angesetzt werden, müssen diese auch in die Steuerbilanz übernommen werden. Im Umkehrschluss heißt dies: Sollen die steuerlichen Herstellungskosten die Wertuntergrenze bilden, wird dies steuerlich nur anerkannt, wenn in der Handelsbilanz gleichlautend gebucht wird.

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