Da eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfordert, ist zur Eintragung im Handelsregister eine Werthaltigkeitsbescheinigung gesetzlich vorgeschrieben[1] und wird auch regelmäßig bei einer Sachkapitalerhöhung von den zuständigen Registergerichten angefordert. Mit der z. B. vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellten Werthaltigkeitsbescheinigung muss der Nachweis erbracht werden, dass die Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.

Um einen solchen Werthaltigkeitsnachweis zu vermeiden, wird in der Praxis vielfach eine Bareinlage mit einem Sachaufgeld kombiniert. Nach Rdnr. E 20.09 i.V.m. Rdnr. 01.44 UmwSt-Erlass ist es nämlich ausreichend, wenn zusätzlich zu einer Bareinlage gleichzeitig als Aufgeld eine Sacheinlage erbracht wird. Nach dem BFH-Urteil vom 7.4.2010[2] liegt eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG auch dann vor, wenn ein Gesellschafter bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung zusätzlich zur Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen (sog. kombinierte Bareinlage mit Sach-Agio).

 
Praxis-Tipp

Kombinierte Bareinlage mit Sach-Agio

Bei der kombinierten Bareinlage mit Sach-Agio ist ein Werthaltigkeitsnachweis nicht erforderlich. Dem Registergericht ist dann nur (z. B. durch Vorlage eines Bankbelegs) nachzuweisen, dass die Bareinlage erbracht worden ist. Vielfach verlangen die Registergerichte in der Praxis allerdings einen Nachweis darüber, dass das Agio keinen negativen Wert aufweist. Dieser Nachweis ist leicht zu erbringen und hat qualitativ eine völlig andere Aussagekraft als ein Werthaltigkeitsnachweis.

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