BMF, Schreiben v. 11.1.1999, IV D 2 - S 7350 - 5/98/IV D 2 - S 7359 - 11/98, BStBl. 1999 I S. 192
Einführung von Vordruckmustern im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren § 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV) und im Vorsteuer-Vergütungsverfahren § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV)
Bezug: BMF vom 30.9.1998, IV D 2 - S 7350 -1/98/IV D 2 - S 7359 - 1/98
4 Anlagen (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nachAbschnitt 245 Satz 1 UStR von dem zuständigen FA eine Bescheinigung nach dem Muster inAbschnitt 243 Abs. 6 UStR auszustellen. Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11.3.1992, IV A 3 - S 7359 - 9/92 (USt-Kartei § 18 S 7359 Karte 3, BStBl 1992 I S. 240) bekanntgegebene Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 TN entspricht dem Muster des Anhangs B der Achten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten (79/1072/EWG, ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11). Die Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Es wurden Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vordrucks aufgenommen.
(3) Die Bescheinigung darf nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden, sie darf somit nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluß ausführt oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
(4) Für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Ist es zweifelhaft, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen im Ausland ansässigen Unternehmer i.S.d. § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStDV handelt, darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts die Ansässigkeit im Inland nachweist § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
USt 1 TO Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
eingeführt.
(5) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nicht einbehalten und abgeführt, weil er von der sog. Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch gemacht hat, ist er nach § 52 Abs. 4 UStDV verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen. Für diese Bescheinigung durch den Leistungsempfänger wird das Vordruckmuster
USt 1 TP Bescheinigung über die Anwendung der Null-Regelung im Abzugsverfahren
empfohlen.
(6) Der Leistungsempfänger ist nach § 53 Abs. 7 UStDV verpflichtet, dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung über die im Abzugsverfahren einbehaltene und abgeführte Steuer auszustellen. Für diese Bescheinigung durch den Leistungsempfänger wird das Vordruckmuster
USt 1 TR Bescheinigung über die Durchführung des Abzugsverfahrens
empfohlen.
(7) Die Vordrucke USt 1 TN und USt 1 TO sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Zeilenabstände der Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(8) Die Vordruckmuster USt 1 TP und USt 1 TR werden von der Finanzverwaltung nicht aufgelegt.
(9) Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.3.1992, IV A 3 - S 7359 - 9/92 (USt-Kartei § 18 S 7359 Karte 3). Es wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 8
Fundstellen
BStBl I, 1999, 192