Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 27.01.1999, 35-S 7359-13/6-3189

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:

(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschnitt 245 Satz 1 UStR von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster in Abschnitt 243 Abs. 6 UStR auszustellen. Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

anzuwenden. Es ersetzt das mit Schreiben vom 11. März 1992, Az.: 35-S 7359-1/3-10828, bekannt gegebene Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 TN entspricht dem Muster des Anhangs B der Achten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten (79/1072/EWG, ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11). Die Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Es wurden Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vordrucks aufgenommen.

(3) Die Bescheinigung darf nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden; sie darf somit nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss ausführt oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

(4) Für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers hat der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenleistung im Umsatzsteuer-Abzugsver-fahren einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Ist es zweifelhaft, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen im Ausland ansässigen Unternehmer i.S.d. § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStDV handelt, darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts die Ansässigkeit im Inland nachweist (§ 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TO Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland

eingeführt.

(5) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nicht einbehalten und abgeführt, weil er von der sog. Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch gemacht hat, ist er nach § 52 Abs. 4 UStDV verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen. Für diese Bescheinigung durch den Leistungsempfänger wird das Vordruckmuster

USt 1 TP Bescheinigung über die Anwendung der Null-Regelung im Abzugsverfahren

empfohlen.

(6) Der Leistungsempfänger ist nach § 53 Abs. 7 UStDV verpflichtet, dem leistenden Unternehmer eine Bescheinigung über die im Abzugsverfahren einbehaltene und abgeführte Steuer auszustellen. Für diese Bescheinigung durch den Leistungsempfänger wird das Vordruckmuster

USt 1 TR Bescheinigung über die Durchführung des Abzugsverfahrens

empfohlen.

(7) Die Vordrucke USt 1 TN und USt 1 TO sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Zeilenabstände der Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die Vordruckmuster USt 1 TP und USt 1 TR werden von der Finanzverwaltung nicht aufgelegt.

(9) Dieses Schreiben ersetzt das SMF-Schreiben vom 11. März 1992, Az.: 35-S 7359-1/3-10828. Es entspricht dem BMF-Schreiben vom 11. Januar 1999, Az.: IV D 2 – S 7350 – 5/98/IV D 2 – S 7359 – 11/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuerkartei aufgenommen wird.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 8 und 9 UStG

§ 51 UStDV bis

§ 58 UStDV und

§ 59 UStDV bis

§ 61 UStDV

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