Innerhalb der EU ist die Einfuhrumsatzsteuer abgeschafft worden. An ihre Stelle ist der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG getreten.
Das bedeutet konkret: Für Waren und Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen werden, muss im Inland Umsatzsteuer bezahlt werden.
Allerdings können zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer diese wieder als Vorsteuer abziehen. Praktisch stellt das eine Nulllösung dar.
Der Empfänger muss sich die Unternehmereigenschafts eines Lieferanten durch Vorlage der Umsatzsteueridentifikationsnummer dokumentieren lassen. Dies geschieht über eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.
Die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in § 1 a UStG geregelt. Danach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb dann vor, wenn
- es sich um einen entgeltlichen Erwerb handelt,
- Gegenstände oder Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland eingeführt werden,
- der Empfänger Unternehmer ist und den Gegenstand oder die Ware für sein Unternehmen eingeführt hat und
- der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat nach dortigem Recht selbst Unternehmer und nicht etwa Kleinunternehmer ist.
Innergemeinschaftlicher Erwerb einer Maschine
Unternehmer Hans Groß aus Saarbrücken erwirbt eine Maschine von Maschinenhändler Leclerk in den Niederlanden (Kreditorennummer 89666) für 20.000 EUR netto. Leclerk liefert umsatzsteuerfrei nach Deutschland.
Folge: Hans Groß muss den Erwerb der Maschine als innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland mit 19 % versteuern (19 % von 20.000 EUR = 3.800 EUR).
Allerdings ist Hans Groß als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Deshalb kann er diese 3.800 EUR Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen.
Folge (für den befristeten Zeitraum vom 1.7.–31.12.2020 – abgesenkte Umsatzsteuersätze):
Erwirbt Hans Groß in dem befristeten Zeitraum die Maschine aus den Niederlanden, muss er den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland mit 16 % versteuern (16 % von 20.000 EUR = 3.200 EUR). Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann Hans Groß die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.200 EUR als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung abziehen.
De facto bedeutet das eine Nullregelung, denn Hans Groß zahlt im Ergebnis keine Umsatzsteuer.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0210/0440 | Maschinen | 20.000 | 89666/89666 | Leclerk | 20.000 |
1574/1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 3.800 | 1774/3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 3.800 |
Buchungsvorschlag (für den befristeten Zeitraum vom 1.7.–31.12.2020)
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0210/0440 | Maschinen | 20.000 | 89666/89666 | Leclerk | 20.000 |
1570/1400 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 16 % | 3.200 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 16 % | 3.200 |
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