Tätigen Unternehmer eine Einfuhr, hat die Besteuerung nur eine Kontrollfunktion, denn der Unternehmer kann die von ihm geschuldete und entrichtete Einfuhrumsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen, soweit er den Gegenstand für sein Unternehmen einführt und er keine Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.[1] Dadurch wird er de facto nicht belastet. Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer stellt das eine sogenannte Nullsummenregelung dar.

 
Praxis-Beispiel

Deutscher Unternehmer führt steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze aus

Im Ausgangsfall führt Hans Groß die Maschine ein

  1. zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze und
  2. zur Erzielung steuerfreier Umsätze.

Folge: In beiden Fällen muss Hans Groß bei den Zollbehörden 19 % Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Im Fall a) zieht er die Einfuhrumsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer ab. Im Fall b) kann er das nicht.[2]

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