Nach § 11 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. Das Entgelt kann man deshalb nicht unmittelbar als Bemessungsgrundlage heranziehen, da die Einfuhr i. d. R. keinen Leistungsaustausch darstellt.
Wurde der Gegenstand im Drittland für den erwerbenden Unternehmer veredelt und von ihm wieder ins Inland eingeführt, bemisst sich der Wert der Einfuhr nicht nach dem Zollwert, sondern nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder – für den Fall, dass ein Engelt für die Veredelung nicht gesondert vereinbart wurde – nach der Veredelung eingetretenen Wertsteigerung.
Der Zollwert wird bei entgeltlichen Geschäften aus dem Preis ohne Umsatzsteuer abgeleitet (Nettopreis). Nach § 11 Abs. 3 UStG sind diesem Wert u. a. im Ursprungsland erhobene Abgaben sowie im Bestimmungsland zu erhebende Zölle und Transport- und Vermittlungskosten bis zum Bestimmungsort hinzuzurechnen.
Die Einfuhr unterliegt dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung entsprechender Gegenstände im Inland.
9.1 Steuersatz
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Umsatzsteuer. Er beträgt 19 % des sog. Einfuhrumsatzsteuerwerts und ermäßigt sich bei bestimmten Waren (z. B. Lebensmitteln, Bücher usw.) auf 7 %.
9.2 Entstehung
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
9.3 Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Grundsätzlich ist die Einfuhrumsatzsteuer am 16. des Folgemonats fällig. Um den Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, wurde regierungsseitig beschlossen, die Fälligkeit auf den 26. des Folgemonats zu verschieben.
Die EU verzichtet vorübergehend auf Einfuhrzölle für Importe aus der Ukraine
Der Rat der EU Kommision hat am 24.5.2022 eine Verordnung angenommen, in der die EU-Länder eine vorübergehende Liberalisierung des Handels in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht und keine Einfuhrzölle erhoben werden. Diese Verordnung wurde bis zum 5.6.2024 verlängert. Darunter fallen konkret sämtliche ukrainische Exporte in die EU.
Aufgrund der aktuellen Krisensituation in der Ukraine kann es zu verspäteten Einfuhren aus diesem Drittland kommen. In diesen Fällen muss der Unternehmer, der die Waren in der Ukraine bestellt hat, eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen einbuchen. Sollte die Ware in dem Kriegsgebiet bereits im Jahr 2021 bestellt worden sein, erfolgt trotz der Lieferschwierigkeiten in 2022 keine Anpassung der Verbindlichkeit zum 31.12.2021, weil bis zu diesem Stichtag noch kein Beginn des Krieges feststand. Es kam bis zum 31.12.2021 lediglich zu einem russischen Aufmarsch an der Grenze der Ukraine.
Auch kommt es zu keiner Wertminderung (teilweise oder in voller Höhe) der Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen für Waren aus dem Kriegsgebiet zum Bilanzstichtag 31.12.2021. Für die Wertminderung hätte das wertbegründende und damit wertmindernde Ereignis bereits in 2021 hätte vorliegen müssen. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine begann offiziell am 24.2.2022.
Aufgrund der verspäteten Lieferung wird auch die Einfuhrumsatzsteuer vorerst nicht fällig.
Kommt es in 2022 zu einer Wertminderung aufgrund von Nichtlieferung der Waren, kann die Verbindlichkeit in voller Höhe wertberichtigt werden.
9.4 Besonderheit bei Lieferkondition "verzollt und versteuert"
Die Frage, ob der Lieferer oder der Erwerber Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, hat erhebliche Konsequenzen. Denn im Falle der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Lieferer verlagert sich der Ort der Lieferung in das Inland. In diesem Falle wird der Umsatz mit der für die Lieferung im Inland in Betracht kommenden Steuer belastet.
Steuerpflichtige Einfuhr
Unternehmer S aus Basel liefert Waren an Unternehmer D in Lörrach. D lässt die Waren in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "unversteuert und unverzollt").
Folge:
Ort der Lieferung ist Basel. D tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr und zahlt die Einfuhrumsatzsteuer. Diese kann er als Vorsteuer geltend machen.
Verlagerung des Lieferorts
Unternehmer S aus Basel liefert Waren an Unternehmer D. S lässt die Waren aber selbst in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert").
Folge:
Ort der Lieferung ist nunmehr das Inland. S muss den Umsatz im Inland versteuern. Er tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer. Wenn er sich im Inland registrieren lässt, kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.