Leitsatz
Die Möglichkeit Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zu ändern, wird durch die Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils eingeschränkt. Es können nur noch solche Tatsachen zu einer Änderung führen, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind.
Sachverhalt
Die Kläger hatten in einem vorausgegangenen Finanzrechtsstreit, die Einkommensteuerfestsetzungen 1985 bis 1987 betreffend, zunächst beantragt, höhere Verluste aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen und Einkünfte aus Kapitalvermögen um die bei einer GmbH von der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen zu mindern. Nachdem in der Körperschaftsteuersache von dem Körperschaftsteuerfinanzamt die verdeckten Gewinnausschüttungen im Einspruchsverfahren gemindert wurden, wurden die nachfolgend geänderten Einkommensteuerbescheide der Kläger Gegenstand des Verfahrens. Durch eine außergerichtliche Verständigung wurde in der inzwischen ebenfalls rechtshängigen Körperschaftsteuersache erreicht, dass das Körperschaftsteuerfinanzamt von dem Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen vollständig absah. Das beklagte Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzungen 1985 bis 1987 jedoch nicht entsprechend ab. Die Kläger beschränkten in dem vorausgegangenen Finanzrechtsstreit ihren Klageantrag nunmehr auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und obsiegten mit Urteil aus dem Jahre 1995. Die Kläger beantragten 1996 beim zuständigen Finanzamt, die Einkommensteuerfestsetzungen 1985 bis 1987 aufgrund der geänderten Körperschaftsteuerbescheide entsprechend abzuändern. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide nicht, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, so dass Klage erhoben wurde.
Entscheidung
Die Klage war erfolglos. Die versäumte Umsetzung der mehrfach geänderten Körperschaftsteuerbescheide in die Einkommensteuerfestsetzungen 1985 bis 1987 könne nach Rechtskraft des Urteils im vorausgegangenen Finanzrechtsstreit nicht mehr durchgeführt werden. Die Änderungsmöglichkeit der streitbefangenen Einkommensteuerfestsetzungen sei unabhängig von der Frage einer Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Mit Rechtskraft des Urteils aus 1995 könnten nur noch solche Tatsachen eine Änderung rechtfertigen, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht neu bekannt geworden seien. Das Finanzgericht dürfe in seiner Entscheidung nicht über die gestellten Anträge hinausgehen.
Hinweis
Versäumt wurde, den Wegfall der verdeckten Gewinnausschüttung in das vorausgegangene Verfahren einzubringen und entsprechende Klageanträge zu stellen. Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden, entfaltet das Urteil Rechtskraftwirkung. Auch Änderungen nach der Abgabenordnung sind soweit ausgeschlossen (§ 110 Abs. 2 FGO).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 03.12.2002, 13 K 1271/99