Der Eingliederungszuschuss darf 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

  1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, sowie
  2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.

Sofern bei Abschluss eines Arbeitsvertrags bereits Lohnerhöhungen vorgesehen sind (etwa nach der Probezeit), muss berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Minderleistung bereits durch die anfänglich geringere Entlohnung ausgeglichen wird.

Mit zunehmender Dauer der Einarbeitung verringert sich zwar grundsätzlich der Umfang der Minderleistung, dennoch ist keine Reduzierung des Fördersatzes während der Regelförderdauer vorgesehen.

 
Praxis-Tipp

20 % Pauschalanteil an Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 20 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge