Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Das Finanzgericht nimmt bei drei unterschiedlichen Tätigkeiten, nämlich Handelsvertretung, Versicherungsvermittlung und Werbeberatung, trotz getrennter Kundenkreise eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit an, weil es einen finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu erkennen meint.
Sachverhalt
Ein Handelsvertreter, der für eine Zeitung Anzeigenkunden warb, betätigte sich wegen zu niedriger Einkünfte zusätzlich für andere Auftraggeber als Versicherungsvermittler bzw. Werbeberater. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter und als Werbeberater stand ihm jeweils ein Büroarbeitsplatz bei den Auftraggebern zur Verfügung. Zumeist war er jedoch im Außendienst tätig. Für alle drei Tätigkeiten nutzte er seinen Pkw sowie ein häusliches Büro. Einzige Arbeitnehmerin war die geringfügig beschäftigte Ehefrau.
Entscheidung
Das Finanzgericht führte aus, die vom BFH für maßgeblich erklärte finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung seien gegeben: Die finanzielle wegen des einheitlichen Bankkontos für sämtliche Einnahmen, die organisatorische und wirtschaftliche wegen der einheitlichen Aufzeichnung der Einnahmen, die erst nachträglich getrennt wurden, außerdem wegen der einheitlichen (privaten) Adresse, der Beschäftigung der Ehefrau und der gemeinsam genutzten Betriebsmittel (Pkw und Büro). Schließlich habe die Tätigkeit in jedem Bereich in der Vermittlung und Beratung von Kunden bestanden.
Hinweis
Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Die Vermittlung von Kunden ist keine gleichartige Tätigkeit, wenn es um unterschiedliche Aufträge verschiedener Kundenkreise für verschiedenartige Auftraggeber geht. Das gemeinsame Bankkonto begründet allein keine finanzielle Verflechtung. Der Pkw und das Büro können unterschiedliche Tätigkeiten im Außendienst nicht organisatorisch und wirtschaftlich verflechten. Der BFH (Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125) hat die Gleichartigkeit der Betätigungen als das entscheidende Merkmal angesehen. Für Grenzfälle ist zu empfehlen, insbesondere die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung entweder zu betonen, falls das im Einzelfall wegen der Gewerbesteuer günstiger ist, oder sie im Rahmen des Möglichen zu beseitigen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 14.11.2014, 4 K 363/12