OFD Erfurt, Verfügung v. 15.12.1997, S 3219 l A - 02 - St 261

Bezug: OFD Erfurt vom 29.12.1992, S 3219 l A - 01 - St 26 (entspricht FinMin Thüringen vom 25.11.1992); OFD Erfurt vom 16.5.1997, S 3219 l A - 01/97 - St 263

 

1. Das Untererbbaurecht im bürgerlichen Recht

Da das Erbbaurecht bürgerlich-rechtlich wie ein selbständiges Grundstück zu behandeln ist, sind die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften auf das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden.

Ein Erbbaurecht kann daher auch mit einem weiteren Erbbaurecht (= Untererbbaurecht) belastet werden.

Zum Begriff und zur Entstehung eines (Unter)Erbbaurechts verweise ich auf Tz. 1.1 und 1.2 der Bezugsverfügung vom 16.5.1997, S 3219 l A - 01/97 - St 263.

Das Untererbbaurecht darf jedoch nicht weitergehende Rechte beinhalten als das Erbbaurecht selbst. Somit kann die Laufzeit des Untererbbaurechts nie länger als die des Erbbaurechts sein.

Das Untererbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt und wird in die Abt. II des Grundbuches des belasteten Erbbaurechts eingetragen.

 

2. Das Untererbbaurecht im Bewertungsrecht

Mangels ausdrücklicher Regelung sind für die Bewertung von Untererbbaurechten die Vorschriften über die Bewertung von Erbbaurechten sinngemäß anzuwenden.

Das Untererbbaurecht wird daher als selbständiges Grundstück behandelt § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 2 BewG-DDR).

Zusammen mit dem Erbbaurecht und dem belasteten Grundstück bildet das Untererbbaurecht eine wirtschaftliche Einheit.

Der Gesamtwert dieser wirtschaftlichen Einheit (Grund und Boden und Gebäude) ist nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG i.V.m. § 46 Abs. 1 RBewDV so zu ermitteln, als ob die Belastung nicht bestünde.

Entsprechend § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG i.V.m. § 46 Abs. 2 und 3 ist dieser Gesamtwert (ggf. anteilig)

  • dem Untererbbauberechtigten,
  • dem Erbbauberechtigten und/oder
  • dem Eigentümer des Grund und Bodens

zuzurechnen.

Der Wert der im Rahmen des Untererbbaurechts errichteten Gebäude entfällt dabei in vollem Umfang auf den Untererbbauberechtigten. § 46 Abs. 3 Satz 3, 4 RBewDV ist zu beachten.

Der auf das Erbbaurecht entfallende Wertanteil des Grund und Bodens ist um den Wertanteil, der auf das Untererbbaurecht entfällt, zu mindern.

Die Laufzeit des Untererbbaurechts kann kürzer oder gleich der Laufzeit des Erbbaurechts sein.

Beispiel 1

Einheitswert = 100.000 DM

davon entfallen auf den Grund und Boden 20.000 DM
und auf das Gebäude 80.000 DM
Restlaufzeit des Untererbbaurechts = 13 Jahre ⇒ 20 % § 46 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV)
Restlaufzeit des Erbbaurechts = 17 Jahre ⇒ 30 % § 46 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV)
belastetes Grundstück ⇒ 40 % § 46 Abs. 3 Nr. 2 RBewDV)
  Untererbbaurecht Erbbaurecht Grundstück
Gebäude: 80.000 DM    
G+B: 20 % von 20.000 DM 30 % von 20.000 DM 70 % von 20.000 DM
  = 4.000 DM = 6.000 DM = 14.000 DM
    - 4.000 DM  
  84.000 DM 2.000 DM 14.000 DM

Beispiel 2

Einheitswert = 50.000,- DM

davon entfallen auf den Grund und Boden 10.000 DM
und auf das Gebäude 40.000 DM
Restlaufzeit des Untererbbaurechts = 32 Jahre ⇒ 60 % § 46 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV)
Restlaufzeit des Erbbaurechts = 32 Jahre ⇒ 60 % § 46 Abs. 3 Nr. 1 RBewDV)
belastetes Grundstück ⇒ 40 % § 46 Abs. 3 Nr. 2 RBewDV)
  Untererbbaurecht Erbbaurecht Grundstück
Gebäude: 40.000 DM    
G+B: 60 % von 10.000 DM 60 % von 10.000 DM 40 % von 10.000 DM
  = 6.000 DM = 6.000 DM = 4.000 DM
    - 6.000 DM  
  46.000 DM 0 DM 4.000 DM
 

3. Steuerbefreiung bei Untererbbaurechten nach den §§ 3 - 8 GrStG

Beträgt die Restlaufzeit des Untererbbaurechts weniger als fünfzig Jahre, ist die Verteilung nach § 46 Abs. 3 RBewDV eine Frage der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Folglich ist in einem solchen Fall die subjektive Befreiungsvoraussetzung nur erfüllt, wenn sowohl in der Person des Untererbbauberechtigten als auch in der Person des Erbbauberechtigten und/oder ggf. in der des Eigentümers des belasteten Grundstückes ein Befreiungsgrund vorliegt.

Alleiniger Grundsteuerschuldner ist für die Dauer des Untererbbaurechts nach § 10 Abs. 2 GrStG der Untererbbauberechtigte.

Im übrigen gelten die Grundsätze der Bezugsverfügung vom 16.5.1997, S 3219 l A - 01/97 - St 263 entsprechend.

Die Bezugsverfügung vom 29.12.1992, S 3219 I A - 01 - St 26 wird hiermit aufgehoben.

Diese Verfügung ist in Abschnitt II, Fach 13, Teil 2 der „Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zum Bewertungs- und Grundsteuerrecht” einzuordnen.

 

Normenkette

RBewDV § 46

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