Leitsatz
1. Der Wert einer Beistellung (hier: Leder), der gem. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware (hier: Lederbekleidung) hinzuzurechnen ist, um deren Zollwert zu ermitteln, entspricht den gesamten Kosten, die der Käufer in der Gemeinschaft für den Erwerb der Beistellung aus seinem Vermögen aufwenden muss. Maßgeblich ist der Rechnungsendbetrag über die erworbene Beistellung. Eine Berichtigung dieses Rechnungsendbetrags findet grundsätzlich nicht statt.
2. Kosten, die für den Erwerb einer Beistellung entstanden sind, sind zollwertrechtlich ausschließlich nach der jeweils einschlägigen Berichtigungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu beurteilen. Entscheidungskriterien, die sich aus anderen Berichtigungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 ZK wie auch des Art. 33 ZK ergeben, dürfen für die Bestimmung des Werts der Beistellung im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK mithin nicht korrigierend herangezogen werden.
3. Hieraus folgt, dass auch Einkaufsprovisionen, die für den Erwerb einer Beistellung für den Käufer anfallen, auch wenn sie in der maßgeblichen Rechnung über diesen Erwerbsvorgang separat von dem reinen Warenwert der Beistellung ausgewiesen sind, zu dem Wert der Beistellung und damit zum Zollwert der eingeführten Ware gehören.
Normenkette
Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. I ZK, Anhang 23 Erl. Anmerkung Nr. 2 Satz 1 ZKDVO zu Art. 32 Abs. 1, Buchst. b Ziff. II ZK
Sachverhalt
Ein Importeur ließ durch eine im Herstellungsland tätige Einkaufskommissionärin für die von einer dritten Firma besorgte Herstellung der von ihm später in die Gemeinschaft eingeführten Lederbekleidung Leder einkaufen und lieferte dieses dem Herstellungsbetrieb zu. In den ihm darüber erteilten Einkaufs-Rechnungen war nicht nur der Einkaufspreis des Leders ausgewiesen, sondern getrennt von dessen Preis auch eine Einkaufsprovision für die Kommissionärin.
Bei der Ermittlung des Zollwerts der Waren anlässlich der Einfuhr in die Gemeinschaft wurden von dem Importeur lediglich die Kosten für den Erwerb des dem Herstellungsbetrieb vom Importeur beigestellten Ledermaterials, nicht aber die gezahlten Einkaufsprovisionen berücksichtigt. Das HZA korrigierte jedoch nachträglich den Zollwert, indem es als Wert des den Herstellern beigestellten Materials den dafür gezahlten Einkaufspreis einschließlich der Provisionen zugrunde legte. Es erhob den darauf zu berechnenden Zoll nach.
Entscheidung
Diese Berechnung des Zollwerts ist nach Ansicht des BFH zutreffend. Denn Einkaufsprovisionen könnten zwar vom Kaufpreis der eingeführten Ware bei der Zollwertberechnung unter Umständen abgezogen werden.
Bei Beistellungen jedoch sei ein solcher Abzug nicht vorgesehen. Kosten, die für den Erwerb einer Beistellung entstanden sind, seien nämlich zollwertrechtlich ausschließlich nach der Berichtigungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu beurteilen. Andere Berichtigungsvorschriften wie die übrigen des Art. 32 Abs. 1 ZK oder die des Art. 33 ZK dürften für die Bestimmung des Werts der Beistellung im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK nicht, auch nicht entsprechend herangezogen werden.
Hinweis
1. Das Zollwertrecht enthält differenzierte Regelungen darüber, welche Aufwendungen bei Anwendung der sog. Transaktionswertmethode, welche die vorrangige ist, den Zollwert einer Ware erhöhen bzw. welche Bestandteile ihres Preises abgezogen werden dürfen. Diese Regelungen sind nicht immer ohne weiteres plausibel und teilweise weniger systematisch als von dem Ziel her zu erklären, die Zollwertberechnung nicht unnötig zu verkomplizieren. Die Regeln werden in der Rechtspraxis und Rechtsprechung im Allgemeinen wortgetreu angewandt und allenfalls ausnahmsweise nach ihrem "Sinn und Zweck" korrigierend ausgelegt.
2. Der Wert einer Beistellung ist dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware hinzuzurechnen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. I ZK). Maßgeblich ist insofern ausschließlich der Rechnungsendbetrag über die erworbene und bei der Herstellung der Importware verwendete Beistellung. Eine Berichtigung dieses Rechnungsendbetrags findet – anders als beim Preis für die Einfuhrware selbst – grundsätzlich nicht statt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.12.2002, VII R 43/01