Ablösung
einer Versorgungsrente
Einmalige oder kurzfristige Zahlungen zur Ablösung sind in der Regel keine Renten (→BFH vom 23.4.1958 – BStBl III S. 277).
einer dauernden Last
Bei einmaligen oder kurzfristigen Zahlungen zur Ablösung einer dauernden Last entfällt die für die Abziehbarkeit gesetzlich geforderte Form, so dass der Ablösungsbetrag nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann (→BFH vom 23.4.1958 – BStBl III S. 277 und vom 26.5.1971 – BStBl II S. 655).
eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts
→BMF vom 16.9.2004 (BStBl I S. 922), Rz. 11 und 18, und vom vom 24.7.1998 (BStBl I S. 914), Tz. 55 – 67.
(Anhang 13 und Anhang 30)
Altenteilsleistung
Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 1 Abs. 1 der SachBezVO in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (→BFH vom 18.12.1990 – BStBl 1991 II S. 354).
Beihilfen zu Studienkosten
Beihilfen oder Zuschüsse zu Studienkosten sind in der Regel keine Renten (→BFH vom 24.1.1952 – BStBl III S. 48); der Verpflichtete kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen.
Dauernde Last
Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Stpfl. in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat (→ BFH vom 4.4.1989 – BStBl II S. 779).
Erbbauzinsen
Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (→BFH vom 24.10.1990 – BStBl 1991 II S. 175).
Leibrente
→R 22.3
Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung
Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die auf Grund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung gem. § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar (→BFH vom 19.12.2000 – BStBl 2001 II S. 342).
Schuldzinsen
Schuldzinsen zur Finanzierung von als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abziehbar (→BFH vom 14.11.2001 – BStBl 2002 II S. 413).
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
→ BMF vom 16.9.2004 (BStBl I S. 922).
Versorgungsausgleich
Zur Behandlung von Aufwendungen im Rahmen des ehelichen Versorgungsausgleichs als dauernde Last → BMF vom 20.7.1981 (BStBl I S. 567).
Vorweggenommene Erbfolge
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge → BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80)
Zuschüsse zu Studienkosten
→ Beihilfen
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