Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzug
1. |
Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. getrennte Veranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (→BFH vom 19.5.1999 – BStBl II S. 762). |
2. |
Rechtsfehlerkompensation Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als – ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (→ BFH vom 27.9.1988 – BStBl 1989 II S. 225). |
Besondere Verrechnungskreise
Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, §§ 22 Nr. 2, 3 und 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) →BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097).
Feststellungsbescheid
- Auch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG setzt die Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheids voraus. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung des zugrundeliegenden Steuerbescheids allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (→BFH vom 9.12.1998 – BStBl 2000 II S. 3).
- Ist der Einspruch gegen den – bisher keinen Verlust ausweisenden – Steuerbescheid mangels Beschwer unzulässig, weil er keine positive Einkommensteuer ausweist und hat das Finanzamt den Stpfl. nicht darauf hingewiesen, dass die Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden kann, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gestellt werden (→BFH vom 9.5.2001 – BStBl 2002 II S. 817).
lnsolvenzverfahren (Konkurs-/Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren)
Verluste, die der Stpfl. vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind dem Grunde nach in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (→BFH vom 4.9.1969 – BStBl II S. 726). Ausnahme: Keine Abzugsberechtigung des Erben, wenn er wegen Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1989 BGB) nur beschränkt haftet und der Verlust nicht von ihm, sondern von den Gläubigern getragen wird (→BFH vom 17.2.1961 – BStBl III S. 230).
Sanierungsgewinn
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) →BMF vom 27.3.2003 (BStBl I S. 240).
(Anhang 16)
Verlustabzug bei Ehegatten
→§ 62d EStDV
Verlustabzug im Erbfall
In der Person des Erblassers entstandene Verluste sind, soweit sie bei diesem nicht ausgeglichen werden können und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden, im VZ des Erbfalls bei der Ermittlung des G. d. E. des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen (→BFH vom 17.5.1972 – BStBl II S. 621 und vom 16.5.2001 – BStBl 2002 II S. 487). Soweit der Verlustausgleich nicht möglich ist, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen (→BFH vom 22.6.1962 – BStBl III S. 386). Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (→BFH vom 5.5.1999 – BStBl II S. 653). Eine wirtschaftliche Belastung des Erben liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet (→BMF vom 26.7.2002 – BStBl I S. 667).
Sind mehrere Erben vorhanden, sind die Verluste des Erblassers nach dem Verhältnis der Erbteile bei den einzelnen Erben auszugleichen oder abzuziehen (→BFH vom 10.4.1973 – BStBl II S. 679).
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, steht das Recht des Erblassers zum Verlustabzug dem Erben zu, der an die Stelle des ausschlagenden Erben tritt (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Beispiele zur Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben (im 1. und 2. Fall hat der Erbe weder für den Erblasser noch für sich selbst einen Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG gestellt):
1. Fall
Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahr 02 verstorbenen Stpfl. (Erblasser) im VZ 02 |
200.000 € |
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim Erblasser im VZ 01 nach § 10d EStG abgezogen |
‐ 50.000 € |
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Beim Erben zu berücksichtigende Verluste des Erblassers mithin insgesamt |
150.000 € |
Hiervon werden |
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a) |
bei der Ermittlung der S. d. E. des VZ 02 nach § 2 Abs. 3 EStG ausgeglichen |
‐ 60.000 € |
b) |
im Wege des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG im VZ 01 abgezogen |
‐ 20.000 € |
Beim Erben in den folgenden VZ im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt (verbleibender Verlustabzug) |
70.000 € |
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2. Fall |
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Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahre 02 verstorbenen Stpfl. (Erblasser) im VZ 02 |
15.000.000€ |
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim |
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Erblasser |
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