Allgemeines
Zufluss von Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut (→BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310 und vom 8.10.1991 – BStBl 1992 II S. 174). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (→BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (→BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1990 II S. 287).
Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (→BFH vom 24.7.1986 – BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (→BFH vom 23.9.1999 – BStBl 2000 II S. 121).
Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
Arbeitslohn
→§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 104a LStR 2005
Arzthonorar
Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (→BFH vom 20.2.1964 – BStBl III S. 329).
Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (→BFH vom 6.7.1995 – BStBl 1996 II S. 266).
Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen, da die Leistung an einen Bevollmächtigten ausreicht.
Aufrechnung
Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 EStG dar (→BFH vom 19.4.1977 – BStBl II S. 601).
Damnum
- Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung ein Abfluss anzunehmen (→BFH vom 10.3.1970 – BStBl II S. 453). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehens kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (→BFH vom 26.6.1975 – BStBl II S. 880).
- Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit den Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens ab (→BFH vom 26.11.1974 – BStBl 1975 II S. 330).
Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im VZ seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, dass die Vorauszahlung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (→ BFH vom 3.2.1987 – BStBl II S. 492). Ist ein Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehnsvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht (→ BMF vom 20.10.2003 – BStBl I S. 546, RdNr. 15.
(Anhang 30)
Forderungsübergang
Zufluss beim Stpfl., wenn der Betrag beim neuen Gläubiger eingeht (→BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507).
Gesamtgläubiger
Stehen mehreren Stpfl. als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, dass dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluss in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen (→BFH vom 10.12.1985 – BStBl 1986 II S. 342).
Gewinnausschüttung
→H 20.2 (Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen)
Gutschrift
Zufluss beim Stpfl. im Zeitpunkt der Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldners), wenn eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht (diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht oder er sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Stpfl. nicht berufen will) und der Schuldner in diesem Zeitpunkt zur Zahlung des Betrags in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (→BFH vom 10.7.2001 – BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 – BStBl 2002 II S. 138).
Leasing-Sonderzahlung
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (→BFH vom 5.5.1994 – BStBl II S. 643).
Novation
Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass der Geldbetrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird (Novation), kann ein Zufluss und gleichzeitiger Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger vorliegen (→BFH vom 10.7.2001 – BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 – BStBl 2002 II S. 138).
Nutzungsrechte
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehme...