H 4.3 (1)
Banküberweisung
Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (→BFH vom 11.12.1990 – BStBl 1992 II S. 232).
Bodenschätze
→H 4.2 (1)
Gewillkürtes Betriebsvermögen
→H 4.2 (1)
Immaterielle Wirtschaftsgüter
→R 5.5 Abs. 3 Satz 3
Nutzungsänderung
→H 4.2 (4)
Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile
Die bloße Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken kann nicht eingelegt werden; dies gilt auch für unentgeltlich erworbene dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte (→ BFH vom 26.10.1987 – BStBl 1988 II S. 348 und vom 20.9.1990 – BStBl 1991 II S. 82).
Personengesellschaften
Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt keine Einlage, sondern einen tauschähnlichen Vorgang dar (→BMF vom 29.3.2000 – BStBl I S. 462 und BMF vom 26.11.2004 – BStBl I S. 1190).
(Anhang 24)
Unterlassene Bilanzierung
Die nachträgliche Aktivierung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts, das bisher nicht bilanziert worden ist, ist keine Einlage. Es handelt sich vielmehr um eine fehlerberichtigende Einbuchung (→BFH vom 24.10.2001 – BStBl 2002 II S. 75).
→H 4.4
Verdeckte Einlage
- Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Als verdeckte Einlage sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt haben (→BFH vom 6.11.2003 – BStBl 2004 II S. 416).
Verdeckte Einlage eines Geschäfts- oder Firmenwerts, der bei Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine GmbH unentgeltlich übergeht
→BFH vom 24.3.1987 (BStBl II S. 705)
→H 5.5 Geschäfts- und Firmenwert/Praxiswert
Vorbehaltsnießbrauch
In den Fällen der Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs liegt hinsichtlich des Nießbrauchsrechts im Ergebnis keine Einlage vor (→BFH vom 16.12.1988 – BStBl 1989 II S. 763).
→H 4.3 (2-4) Vorbehaltsnießbrauch
→H 4.7 (Nießbrauch) zu Betriebsausgaben eines Nießbrauchers
H 4.3 (2-4)
Altenteilerwohnung
→R 4.2 Abs. 4 Satz 5
Entnahmehandlung
Für die Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung ist ein Verhalten des Stpfl. erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst wird. Es bedarf nicht stets einer buchmäßigen Darstellung der Entnahme. Es kann auch ein anderes schlüssiges Verhalten genügen, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb gelöst wird (→BFH vom 9.8.1989 – BStBl 1990 II S. 128 und vom 25.6.2003 – BStBl 2004 II S. 403). Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Stpfl. die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewusst werden (→BFH vom 31.1.1985 – BStBl II S. 395).
→Nachweispflicht
→Personengesellschaften
→Schenkung
Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge
→ BMF vom 14.3.2006 (BStBl I S. 253)
→BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80).
(Anhang 13)
Geschäfts- oder Firmenwert
Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann nicht wie andere Einzelwirtschaftsgüter für sich entnommen werden, da er nur im Rahmen eines lebenden Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils übertragen werden kann (→BFH vom 24.11.1982 – BStBl 1983 II S. 113).
→Verlagswert
Gewinnrealisierung
Steuerpflichtiger Entnahmegewinn ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut vor der Entnahme auch privat genutzt und die private Nutzung als Entnahme behandelt worden ist (→BFH vom 24.9.1959 – BStBl III S. 466; →Nutzungsentnahme). Zur Feststellung des Entnahmewerts von Nutzungen und Leistungen können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden (→BFH vom 22.7.1988 – BStBl II S. 995).
Grundstücke oder Grundstücksteile
Wird auf einem bisher unbebauten Betriebsgrundstück ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude (z. B. ein auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude) errichtet, wird der Grund und Boden durch die Bebauung entnommen (→BFH vom 27.1.1977 – BStBl II S. 388 und vom 11.3.1980 – BStBl II S. 740). Eine anteilige Entnahme des Grund und Bodens liegt vor, wenn auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet wird, das teilweise Privatvermögen ist (→BFH vom 24.11.1982 – BStBl 1983 II S. 365). Ggf. bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz (→§ 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 4 Satz 1 EStG).
→auch Personengesellschaften
Incentive-Reisen
→ BMF vom 14.10.1996 (BStBl I S. 1192)
Keine Entnahme des Grundstücks oder Grundstücksteils liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände in folgenden Fällen vor:
- Erbbaurecht – Belastung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundst...