Bandenwerbung

Überträgt eine ausländische Gesellschaft Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (→ BFH vom 16.5.2001 – BStBl 2003 II S. 641).

Kundenadressen

Einkünfte aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden selektiert wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen (→ BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 249).

Rechteüberlassung

Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt zu inländischen Einkünften, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG) ist oder die Überlassung zeitlich begrenzt zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen inländischen Einrichtung erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dies gilt auch dann, wenn das Recht vom originären beschränkt steuerpflichtigen Inhaber selbst überlassen wird, wie z. B. bei der Überlassung der Persönlichkeitsrechte eines Sportlers durch diesen selbst im Rahmen einer Werbekampagne (→BMF vom 2.8.2005 – BStBl I S. 844).

Spezialwissen

Auch ein rechtlich nicht geschütztes technisches Spezialwissen, wie es in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufgeführt ist, kann wie eine Erfindung zu behandeln sein, wenn sein Wert etwa dadurch greifbar ist, dass es in Lizenzverträgen zur Nutzung weitergegeben werden kann (→BFH vom 26.10.2004 – BStBl 2005 II S. 167).

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