Entwicklungshelfer

  • >Gesetz vom 18.6.1969 (BGBl. I S. 549 – Entwicklungshelfer-Gesetz), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).
  • Entwicklungshelfer sind deutsche Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Grund einer Verpflichtung für zwei Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes Tätigkeiten in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht ausüben (>§ 1 Entwicklungshelfergesetz). Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:

    1. Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED), Bonn,
    2. Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,
    3. Dienste in Übersee, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DÜ) beim Evangelischen Entwicklungsdienst (EED), Bonn,
    4. Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied,
    5. Weltfriedensdienst e.V., Berlin.
    6. Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI), Stuttgart.
    7. Forum Ziviler Friedensdienst e. V. (forum ZFD), Bonn

Gesetzlicher Wehrdienst

Darunter ist auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren zu verstehen >BSG vom 26.7.1977 – Entscheidungen des Bundessozialgerichts Band 44 S. 197.

Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

  • Eine Übergangszeit liegt vor, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt (>BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 847).

    Beispiel:

    Der erste Ausbildungsabschnitt endet im Monat Juli. Der zweite Ausbildungsabschnitt muss spätestens im Dezember beginnen.

  • Die Vier-Monats-Frist gilt für jede Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes (>BFH vom 25.1.2007 – BStBl 2008 II S. 664).

Vollzeiterwerbstätigkeit

Ein Kind befindet sich für die vollen Kalendermonate der Erwerbstätigkeit nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es nach dem Abschluss einer

Dies gilt nicht, wenn die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen (>BFH vom 16.11.2006 – BStBl 2008 II S. 56).

Zivildienstgesetz

Zivildienstgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.5.2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629).

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