Entwicklungshelfer

  • >Gesetz vom 18.6.1969 (BGBl. I S. 549 – Entwicklungshelfer-Gesetz), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).
  • Entwicklungshelfer sind deutsche Personen, die nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Grund einer Verpflichtung für zwei Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes Tätigkeiten in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht ausüben (>§ 1 Entwicklungshelfergesetz). Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:

    1. Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED), Bonn,
    2. Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,
    3. Dienste in Übersee, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DÜ) beim Evangelischen Entwicklungsdienst (EED), Bonn,
    4. Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied,
    5. Weltfriedensdienst e.V., Berlin,
    6. Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI), Stuttgart.
    7. Forum Ziviler Friedensdienst e. V. (forum ZFD), Bonn

Gesetzlicher Wehrdienst

Darunter ist auch ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren zu verstehen >BSG vom 26.7.1977 – Entscheidungen des Bundessozialgerichts Band 44 S. 197.

Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

  • Eine Übergangszeit liegt vor, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt (>BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 847).

    Beispiel:

    Der erste Ausbildungsabschnitt endet im Monat Juli. Der zweite Ausbildungsabschnitt muss spätestens im Dezember beginnen.

  • Die Vier-Monats-Frist gilt für jede Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes (>BFH vom 25.1.2007 – BStBl 2008 II S. 664).

Vollzeiterwerbstätigkeit

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, nicht aus (>BFH vom 17.6.2010 – BStBl II S. 982).

Zivildienstgesetz

i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.5.2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010 vom 31.7.2010 – BGBl. I S. 1052).

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