2.1 Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen
Im unternehmerischen Bereich werden reine Elektrofahrzeuge mittlerweile als Dienstwagen und Poolfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Lieferwagen, Mietwagen, E-Transporter, E-Lkw sowie E-Bus oder Taxen genutzt. Nach den derzeitigen Marktstrukturen können Unternehmen über spezialisierte Händler ihre THG-Quoten-Potenziale verkaufen. Lediglich bei Unternehmen mit einem größeren Elektro-Fuhrpark und dem entsprechenden Abwicklungswissen dürfte es denkbar sein, dass diese direkt ohne die Zwischenschaltung eines Dienstleisters in eine direkte Beziehung mit dem quotenverpflichteten Unternehmen eintreten.
Die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote unterliegen als Betriebseinnahme nach § 8 Abs. 1 EStG der regulären Besteuerung in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer und zählen im unternehmerischen Bereich dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Steuerfreiheit der Einnahmen, etwa über § 3 EStG oder auch § 4 KStG besteht nicht.
2.2 Elektrofahrzeuge im Privatvermögen
Die THG-Quote gilt als ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, also Einkünfte aus gelegentlichen Geschäften.
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen, nur ein Wirtschaftsgut, dass auch angeschafft wurde, kann unter die Vorschriften private Veräußerungsgeschäfte fallen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht lediglich durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann deshalb auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs nicht abgestellt werden, die THG-Quote wird weder mit dem Fahrzeug zusammen angeschafft noch findet in dieser Konstellation im Privatbereich überhaupt eine Anschaffung der THG-Quote statt. Mangels "Anschaffung" unterliegt die THG-Quote daher nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.