Die Tätigkeit eines umsatzsteuerlichen Unternehmers nach § 2 Abs. 1 UStG setzt insbesondere eine nachhaltige Tätigkeit voraus. Wird von einer Privatperson ihre vom Umweltbundesamt bescheinigte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) aus einem auf sie zugelassenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer übertragen, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Privatperson wird also nicht allein wegen der Übertragung der THG-Quote zum umsatzsteuerlichen Unternehmer.

Wenn dagegen ein bereits bestehender umsatzsteuelricher Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer überträgt, handelt es sich dabei um einen Teil der gesamten unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG des Unternehmers.

Die THG-Quote wird bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht "mitangeschafft". Es liegt also weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vor.

Der planmäßige Handel mit THG-Quoten im Rahmen von An- und Weiterverkauf stellt eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG dar[1].

[1] Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation Nr. ST 3_2022K029 v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.

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