10.3.1 Werbungskostenabzug

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit den (laufenden) Kapitalerträgen ist ausgeschlossen.[1]

Ein Abzug laufender Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nur noch in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG (Steuersatzspreizung/bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) möglich.[2]

Zur Frage des Werbungskostenabzugs liegen mehrere BFH-Entscheidungen vor.

Danach ist das allgemeine Kostenabzugsverbot nicht verfassungswidrig, da i. V. m. dem pauschalen Steuersatz eine Typisierung des Kostenabzugs i. V. m. dem Sparer-Pauschbetrag zulässig ist. Ausdrücklich bestätigte der BFH auch, dass Kosten selbst dann unter das Abzugsverbot fallen, wenn sie mit Einnahmen aus Jahren vor Einführung der Abgeltungsteuer zusammenhängen.[3] Damit bestätigt der BFH die zugrunde liegende Verwaltungsmeinung.[4]

Auch im Rahmen der sog. Günstigerprüfung[5] kommt der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht in Betracht.[6]

Veräußerungskosten sowie Kosten in Zusammenhang mit Termingeschäften mindern demgegenüber die Veräußerungsgewinne.[7]

10.3.2 Sparer-Pauschbetrag

Von den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR im Falle der Zusammenveranlagung) abzuziehen. Dabei gilt[1]:

  • Der Abzug darf nicht zum Verlust führen.
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der nicht ausgeschöpfte Betrag bei der Einkunftsermittlung des anderen Ehegatten abgezogen werden.
 
Hinweis

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

In den Jahren 2008-2022 betrug der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Ab 2023 wurde dieser auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR erhöht.

Der Sparer-Pauschbetrag kann bereits beim Steuerabzug durch Abgabe eines Freistellungsauftrags berücksichtigt werden.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge