Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Unterliegen die Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug (z. B. ausländische Depots, Verkauf von Lebensversicherungen oder GmbH-Beteiligungen, die nicht unter § 17 EStG fallen) bzw. ist deren Berücksichtung bei Steuerabzug untersagt, können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Verlustverrechnung gibt die Rz. 118 des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vor.
Auch Verluste, die über die auszahlende Stelle (inländische Bank) realisiert wurden und dem Steuerabzug unterlegen haben, können auf Antrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Weiterhin kann die Verlustverrechnung auf Ebene der Bank im Rahmen der Veranlagung überprüft werden.
Begrenzung der Verlustverrechnung beim Kreditinstitut
Das inländische Kreditinstitut des Anlegers gleicht im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge aus. Hierbei werden auch die Besonderheiten zur Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten beachtet. Demgegenüber ist die Verrechnung für Verluste aus Termingeschäften und aus wertlosen Kapitalanlagen beim Steuerabzug generell ausgeschlossen.
Die institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ist nur zeitlich vorrangig. Im Rahmen der Veranlagung ist gem. § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung zwischen mehreren Depots bei unterschiedlichen auszahlenden Stellen durchzuführen.
Ausweis in der Steuerbescheinigung
Die entsprechenden zur Verlustverrechnung maßgebenden positiven Kaptitalerträge (Aktienveräußerungsgewinne, Gewinne aus Stillhaltereinkünften und Termingeschäften) werden in der Steuerbescheinigung im ersten Schritt als "davon"-Ausweis zu der Höhe der Kapitalerträge lt. Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesen (Zeilen 8 und 9). Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind jedoch zusätzlich maßgebende positive Einkünfte vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten ausgewiesen, die für die Verlustverrechnung heranzuziehen sind.
Nicht auf Institutsebene verrechnete Verluste können in der Einkommensteuerveranlagung generell nur berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Verlustbescheinigung vorliegt. Die Vorlage einer Verlustbescheinigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Bank die Verluste aufgrund bestehender Verwaltungsanweisungen nicht berücksichtigen durfte. Werden negative Erträge bei anderen Abzugsverpflichteten erzielt (z. B. aus inländischen Lebensversicherungen, stillen Beteiligungen), wird keine Verlustbescheinigung erstellt. Hier wird regelmäßig "nur" ein negativer Kapitalertrag in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Die am Ende eines Jahres nicht ausgeglichenen/verrechneten Verluste werden nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt und dürfen lediglich im Rahmen des Verlustvortrags mit den jeweils gesetzlich vorgesehenen Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Verlustberücksichtigung durch das Finanzamt
Während Verluste aus Kapitalvermögen über inländische Kreditinstitute grundsätzlich automatisch auf Institutsebene in Folgejahre "vorgetragen" werden, ist darauf zu achten, dass andere Verluste (z. B. Verluste bei ausländischen Instituten bzw. außerhalb von Kreditinstituten oder Verluste, für die die Verrechnungsregelungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5-6 EStG gelten) in jedem Fall gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, da diese ansonsten bei fehlender Verlustfeststellung "verfallen".