Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
In den Zeilen 18–26a sind die Kapitalerträge einzutragen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Investmentfonds im Auslandsdepot
Eine Ausnahme gilt hierbei für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht in den Zeilen 18–26a der Anlage KAP 2024, sondern in den entsprechenden Zeilen der Anlage KAP-INV zu erklären.
Unterschieden wird in den Zeilen 18 ff. der Anlage KAP zwischen inländischen Kapitalerträgen (ohne Steuererstattungszinsen, Zeile 18) und ausländischen Kapitalerträgen (Zeile 19). Während beispielsweise Zinserträge aus Privatdarlehen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, als inländische Kapitalerträge in der Zeile 18 einzutragen sind, werden Erträge ohne Steuerabzug aus ausländischen Bankkonten/-Depots in die Zeile 19 eingetragen. Die folgenden Zeilen 20–25 nehmen jeweils auf die Zeilen 18 und 19 Bezug, womit bei diesen Eintragungen nicht zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen unterschieden wird. Aktienveräußerungsgewinne werden in der Zeile 20 aufgeführt. Darüber hinaus beinhaltet die Zeile 22 Veräußerungsverluste ohne Aktienveräußerungsverluste und die Zeile 23 Aktienveräußerungsverluste.
Die anzusetzenden Werte ergeben sich regelmäßig nicht aus Steuerbescheinigungen. Sie müssen anderen Unterlagen entnommen werden (Erträgnisaufstellungen, Wertpapierabrechnungen, Auflistungen der Kreditinsitute usw.).
Im Gegensatz zu den Zeilen 7 ff. werden auch alle Veräußerungsverluste in der Zeile 18 und 19 (Kapitalerträge) eingetragen, sodass dort im Zweifel auch ein negativer Wert erscheinen kann. Die unterschiedliche Eintragungssystematik zu Erträgen mit Steuerabzug liegt darin begründet, dass Verluste bei inländischen Banken grundsätzlich von der Bank ins nächste Jahr vorgetragen werden und nur dann in der Veranlagung berücksichtigt werden dürfen, wenn der Anleger statt des Übertrags auf Ebene der Bank die Bescheinigung der Verluste beantragt.
Aktienveräußerungsverluste
A hat im Jahr 2024 bei einer ausländischen Bank Aktienveräußerungsverluste i. H. v. 1.000 EUR erlitten. Ansonsten erzielte er keine Kapitalerträge.
A muss in der Zeile 19 (ausländische Kapitalerträge) "–1.000" sowie in der Zeile 23 "1.000" eintragen.
Die Verluste können zwar nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht im Jahr 2024 ausgeglichen werden, allerdings werden diese in sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG zum Ende des Jahres gesondert festgestellt und können mit Aktienveräußerungsgewinnen der Folgejahre verrechnet werden.
Auf die BFH-Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Die Zeile 24 enthält Eintragungsmöglichkeiten für Verluste aus Termingeschäften. Die hiermit verrechenbaren Gewinne aus Termingeschäften und Einkünfte aus Stillhalterprämien sind – soweit sie nicht in Zeile 9 der Anlage KAP einzutragen sind (inländisches Kreditinstitut) – in Zeile 21 der Anlage KAP einzutragen. Zur Verlustverrechnung in Folgejahren s. Ausführungen zu Zeile 14 der Anlage KAP.
In der Zeile 25 sind Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG einzutragen. Diese können seit dem VZ 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden. Zur Verlustverrechnung in Folgejahren s. Ausführungen zu Zeile 15 der Anlage KAP.
Steuererstattungszinsen des Finanzamts sind in der Zeile 26 einzutragen.
Die ab 2024 eingefügte neue Zeile 26a der Anlage KAP betrifft Prozess- und Verzugszinsen.
Verluste aus Auslandsdepots
Anleger mit Auslandsdepots sollten darauf achten, dass evtl. Verluste aus Kapitalanlagen in der Anlage KAP erklärt werden. Mangels "Verlustvortrag" auf Ebene der ausländischen Bank können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und dem ggf. hierauf folgenden Verlustfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. Nach Ergehen des Steuerbescheids können die Verluste ansonsten nur noch nach den Berichtigungsvorschriften der AO berücksichtigt werden.