Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
1.6.1 Historie
Seit dem 1.7.2005 sollte durch die EU-Zinsrichtlinie die effektive Besteuerung der Zinserträge von natürlichen Personen im Gebiet der Europäischen Union sichergestellt werden. Die Richtlinie wurde durch § 45e EStG i. V. m. der Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt. Weitere Drittländer hatten sich dieser Maßnahme angeschlossen.
Hiernach war grundsätzlich ein Informationsaustausch und im Ausnahmefall ein Quellensteuerabzug bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen an natürliche Personen vorgesehen.
Für Jahre ab 2017 bzw. ab 2016 wurde der Informationsaustausch über Finanzkonten neu und wesentlich umfassender geregelt.
1.6.2 Informationsaustausch über Finanzkonten
1.6.2.1 Common Reporting Standard
Common Reporting Standard (CRS) ist ein in 2017 gestartetes internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die für den Austausch erforderlichen Informationen werden in den Ursprungsländern durch die Finanzinstitute (z. B. Banken) erhoben und an eine zentral zuständige Behörde weitergeleitet. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig. Das BZSt leitet die Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiter. Gleichzeitig empfängt es die Informationen aus dem Ausland und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter. Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland. Die Umsetzung dieses Meldeverfahrens Common Reporting Standard wurde in Deutschland durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz gesetzlich fixiert.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in der EU-Amtshilferichtlinie geregelt.
Im Mai 2024 wenden insgesamt 123 Staaten/Gebiete den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten an.
Verfassungsrecht
Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch ist verfassungskonform.
1.6.2.2 Meldedaten
Folgende Informationen werden zwischen den Staaten ausgetauscht:
- persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Steueridentifikationsnummer),
- Kontonummer
- Angaben zu Finanzkonten (Kontosaldo oder -wert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenersicherungsverträgen) sowie
- gutgeschriebene Kapitalerträge (inkl. Einlösungs- und Veräußerungspreisen).
Damit ist der Informationsaustausch wesentlich umfassender als nach der früher geltenden EU-Zinsrichtlinie. Es werden somit nicht mehr "nur" Zinsen mitgeteilt, sondern alle Kapitalerträge inkl. Veräußerungsgewinne sowie Angaben zu bestimmten Kapitalversicherungen. Darüber hinaus erhalten die Finanzbehörden auch Kenntnis über die Jahresendsalden ausländischer Finanzkonten.
FATCA-Abkommen
Zwischen den USA und Deutschland wurde am 10.10.2013 das sog. FATCA-Abkommen abgeschlossen. Hiernach erfolgt erstmals für Jahre ab 2013 ein Austausch von Daten über Finanzkonten. Aus den USA werden folgende Daten gemeldet:
- Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
- Kontonummern,
- bei Gutschrift auf dem US-Konto: Bruttobetrag der Zinsen, Bruttobeträge der Dividenden und anderer Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden.
1.6.2.3 Anwendung
Eine Gesamtübersicht, welche Staaten Informationen austauschen und in welchem Jahr erstmals Meldungen erfolgen, ist auf den Seiten der OECD eingestellt.