Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Während Investmenterträge, die über inländische Banken erzielt werden, in der Steuerbescheinigung aufgeführt sind, müssen Erträge aus Investmentfonds, die im Ausland verwahrt werden, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Entsprechendes gilt für sog. Tafelpapiere. Die hierzu erforderlichen Angaben müssen ab 2018 in der Anlage KAP-INV eingetragen werden.
9.2.8.1 Laufende Erträge
Die Zeilen 4–13 der Anlage KAP-INV 2024 enthalten hierbei die "laufenden" Investmenterträge (Ausschüttungen aus Investmentfonds und Angaben zur Vorabpauschale).
Die Werte sind jeweils vor der Teilfreistellung einzutragen. Im Gegensatz dazu ist bei Steuerbescheinigungen inländischer Banken das Teilfreistellungsverfahren schon bei der Höhe der Kapitalerträge berücksichtigt.
Vorabpauschale für 2024
Aufgrund des negativen Basiszinssatzes auf den 1.1.2021 und den 1.1.2022 entfiel der Ansatz einer Vorabpauschale für die VZ 2022 und 2023. Daher waren die mit der Vorabpauschale zusammenhängenden Zeilen 9–13 und 30–45 in der Anlage KAP-INV 2022 und 2023 nicht enthalten.
Im VZ 2024 ist demgegenüber wieder eine Vorabpauschale anzusetzen, da der Basiszins zum Jahresbeginn 2023 positiv war.
9.2.8.2 Veräußerungsgewinne
In den Zeilen 14-28 der Anlage KAP-INV 2024 werden die Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds eingetragen. Dabei wird zwischen Aktien-, Misch-, Immobilien- und Auslandsimmobilienfonds sowie sonstigen Investmentfonds unterschieden, was wegen der unterschiedlichen Teilfreistellungssätze erforderlich ist. Die Teilfreistellungen werden maschinell berechnet, womit immer die vollen Beträge einzutragen sind.
Weiterhin müssen hierzu die in den Zeilen 46-56 berechneten Einzelwerte aufgeführt werden, wenn sich die Werte nicht aus einer Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts ergeben.
Dort sind folgende Werte zu ermitteln:
a) Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage (Zeilen 50-54)
An dieser Stelle wird fondsbezogen der Veräußerungs-/Rücknahmepreis den Anschaffungs- und Veräußerungskosten gegenübergestellt. Eine evtl. für die Vorjahre angesetzte Vorabpauschale wird in Zeile 54 abgezogen. Bei Erwerb vor 2018 sind die fiktiven Anschaffungskosten auf den 1.1.2018 zugrunde zu legen.
Bestandsgeschützte Alt-Anteile
Damit im Veranlagungsverfahren der Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage i. H. v. 100.000 EUR gewährt werden kann, ist dieser Betrag in der Zeile 55 aufzuführen und anschließend – je nach Fondskategorie – in den Zeilen 15, 18, 21, 24 und/oder 27 einzutragen.
b) fiktiver Veräußerungsgewinn
Der steuerpflichtige fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 (bei Erwerb nach dem 31.12.2008) wird in der Zeile 56 aufgeführt und anschließend in die Zeilen 16, 19, 22, 25 und/oder 28 übertragen.
Mehrere Anlagen KAP-INV
Die Angaben ab Zeile 46 der Anlage KAP-INV sind fondsbezogen zu erklären. Werden mehr als 2 Investmentfonds gehalten, sollen – so die Anleitung zum Vordruck – mehrere Anlagen ausgefüllt werden, wobei die zusammengefassten Werte aller Anlagen in den Zeilen 14–28 der ersten Anlage KAP-INV einzutragen sind.