OFD Hannover, Verfügung v. 23.1.2003, G 1400 – 411 – StO 231, G 1400 – 1330 – StH 241
Zum 2. Januar 2002 ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das in Artikel 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für diese Berufsgruppe geschaffen worden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die seit dem 1. Januar 2002 erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem 31. Dezember 2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i. V. m. § 11 PodG).
Dieser Text entspricht dem BMF-Schreiben vom 29. Juli 2002 – IV A 6 – S. 2246 – 28/02 –, das im BStBl Teil 1 S. 962 veröffentlicht ist.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen vom 4. Dezember 2001 gab es in Niedersachsen für die vorg. Berufsträger besondere landesrechtliche Regelungen hinsichtlich Berufsausbildung (vgl. Runderlass des Niedersächsischen Kultusministers vom 10. November 1982 – 404 – 81040/34 – 1/81 – Niedersächsisches Ministerialblatt 1982 S. 2195) und staatlicher Anerkennung (vgl. Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom 21. Februar 1983 – 402 – 41099/11 –, Niedersächsisches Ministerialblatt 1983 S. 266). Die Überwachung der Berufsausübung unterlag der Aufsicht der Gesundheitsämter (vgl. § 20 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935).
Aus meiner Sicht bestehen deshalb keine Bedenken, Berufsangehörige auch vor den in dem BMF-Schreiben genannten Zeitpunkten (weiterhin) als selbstständig Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn sie die in den vorg. niedersächsischen Runderlassen genannten Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt haben.
Zusatz der Oberfinanzdirektion:
Da es sich bei den o.b. Berufen um sog. Heilhilfsberufe handelt, ist eine weitere Voraussetzung für die Freiberuflichkeit der Leistungen, dass Heilbehandlungen durchgeführt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Behandlungen der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient und aufgrund von ärztlichen Verordnungen durchgeführt werden (§ 1 Heilpraktikergesetz).
Verabreicht der Podologe oder der anerkannte Fußpfleger Behandlungen, die aufgrund fehlender ärztlicher Verordnung nicht medizinisch notwendig bzw. dem Wellness- oder Kosmetikbereich zuzuordnen sind (z. B. Massagen, Pediküren usw.), so sind diese Leistungen – wie in allen anderen Heilhilfsberufen auch – nicht mehr freiberuflich.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1