OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.3.2001, S 1301 A - 41.08 - St III 1a
Bezug: OFD Düsseldorf vom 29.11.1999, S 1301 A – Spanien – St 112
Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt Folgendes:
1. Vermietung
Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF-Schreiben vom 23.3.1982, BStBl 1982 I S. 372). In Verlustfällen ist § 2a EStG zu beachten.
2. Selbstnutzung
Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. § 52 Abs. 21 EStG 1987) ab 1987 grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland (Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1998: Für eine Wohnung in einem eigenen Haus in Spanien, die 1986 eigengenutzt wurde und für die 1986 die Voraussetzung für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die WK vorlagen, sind im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG bis einschließlich 1998 weiterhin Einkünfte im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG anzunehmen, sofern der Stpfl. nicht eine unwiderrufliche Erklärung nach § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG abgibt oder bereits früher abgegeben hat, wonach die Übergangsregelung nicht angewandt werden soll. Eine Doppelbesteuerung ist in diesem Fall ggf. durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern zu vermeiden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Eine Anrechnung bzw. ein Abzug der ausländischen Einkommensteuer nach § 34c Abs. 6i.V.m. Abs. 1 und 2 EStG ist daher nicht zulässig.
3. Wohneigentumsförderung
Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist vom Gesetzgeber auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Sie kann deshalb für Wohnungen im Ausland nicht gewährt werden. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. die Beschlüsse des BFH zur Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG vom 11.3.1998 X B 49/97, BFH/NV 1998 S. 1091 und X B 146/97, BFH/NV 1998 S. 1097).
4. Veräußerung
Die Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks kann sowohl im Ansässigkeitsstaat Deutschland (z.B. im Rahmen des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch im Belegenheitsstaat Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Besteuerungsrecht steht auch hier beiden Staaten zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien).
Die Doppelbesteuerung wird wie bei den laufenden Vermietungseinkünften durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Anwendung der Anrechnungsmethode des DBA Spanien ist nicht auf die Nutzung des unbeweglichen Vermögens i.S. vonArt. 6 Abs. 1 DBA-Spanien beschränkt, sondern umfasst zumindest im Rahmen desArt. 23 Abs. 1 DBA-Spanien auch die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens. Das ergibt sich zum einen aus dem Einleitungssatz desArt. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien, der ebenfalls nur Einkünfte behandelt, aber unzweifelhaft auch Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsstättenvermögen umfasst.
Einige Stimmen in der Literatur bestreiten, dass der Bundesrepublik Deutschland durch das DBA Spanien ein Besteuerungsrecht für die Veräußerungsgewinne zugewiesen wird. Rechtsprechung zu dieser Frage liegt bisher nicht vor.
5. Amts- und Rechtshilfe
Sofern die Sachverhaltsaufklärung durch den inländischen Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (93 Abs. 1 Satz 3 AO), kann versucht werden, den Sachverhalt durch ein Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden nach Maßgabe desArt. 26 DBA-Spanien bzw. des EG-Amtshilfe-Gesetzes aufzuklären. Hierbei sind die Grundsätze des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen zu beachten (BMF-Schreiben vom 3.2.1999, BStBl 1999 I S. 228 ff., OFD-Rundverfügung vom 14.7.1999, S 1320 A – 10 – St III 11, Kartei DBA, AStG S 1320 Abkommen Rechts- und Amtshilfe Karte 2).
Normenkette
DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1b