Leitsatz
Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine Rezeption nach Art eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen erbracht, denen gegenüber die reine Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt, liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Bei einer hotelmäßigen Vermietung eines Ferienhauses muss deshalb festgestellt werden, ob die Steuerpflichtigen mit der Absicht der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses (Totalgewinn) gehandelt haben.
Sachverhalt
Eheleute errichteten - ebenso wie andere Bauherren - in einem als einheitliche Sport- und Freizeitanlage geplanten Objekt ein Ferienhaus. Eine dauerhafte Wohnungsnutzung war baurechtlich nicht zulässig. Die Errichtung erfolgte "im steuersparenden Bauherrenmodell". Die Ferienhäuser wurden von einer Verwaltungsgesellschaft u.a. über Reiseveranstalter im Namen und für Rechnung der Bauherren hotelmäßig an laufend wechselnde Mieter vermietet. Eine ständig besetzte Rezeption wie bei einem Hotel war vorhanden. Den Mietern standen weitere Leistungen (so aus der Nutzung der Gemeinschafts- (Sport-) Anlagen, Frühstücksservice, Wäscheservice, Angebote für Kreativkurse und Kinderbetreuung, Fahrrad- und Schlittenverleih) zur Verfügung. Das Finanzamt stellte für die Streitjahre Einkünfte der Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb gem. § 165 Abs. 1 AO fest, da noch nicht feststehe, ob insgesamt ein Totalgewinn erwirtschaftet werden könne. Später hob es die ursprünglich erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide gem. § 165 Abs. 2 AO auf und erließ einen negativen Feststellungsbescheid. Es lehnte jetzt den Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids ab, da keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliege.
Entscheidung
Das FG sieht die Sache genauso wie das Finanzamt. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht tragen die Steuerpflichtigen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Steuerpflichtigen in den Streitjahren noch die Absicht hatten, einen Totalgewinn zu erzielen. Tatsächlich haben sie in keinem Jahr einen Gewinn aus dem Ferienhaus erzielt. Vielmehr haben sie seit Beginn der Vermietung in jedem Jahr Verluste von jährlich mindestens rd. 10.000 DM bis rd. 25.000 DM erzielt. Eine Prognoseberechnung anhand der vorliegenden Gewinnermittlungen und Abrechnungen zeigt, dass sie bei betriebswirtschaftlicher Planung nicht mit einem Totalgewinn rechnen konnten.
Hinweis
Das FG hat im Streitfall eine gewerbliche Betätigung angenommen und daher die BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht angewendet. Ob die hotelmäßige Vermietung des Ferienhauses vorliegend zu gewerblichen Einkünften führt oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt jedoch abzuwarten. Bis zu einer Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde sollten vergleichbare Fälle daher offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.12.2003, 8 K 10406/01